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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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102<br />

In die Zeit vor dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl am 26.04.1986 und<br />

den IAEO-Abkommen vom 26.09.1986 fallen folgende bilaterale<br />

Vorsorgeabkommen, die in chronologischer Reihenfolge behandelt werden<br />

sollen:<br />

Als erstes bilaterales Abkommen ist das zwischen Belgien und Frankreich vom<br />

23.09.1966 über eine Frühwarnung vor und eine Hilfeleistung bei nuklearen<br />

Zwischenfällen zu verzeichnen 351 . Das Abkommen bezieht sich ausschließlich<br />

auf ein von einer französisch - belgischen Gesellschaft betriebenes<br />

Kernkraftwerk in Chooz im französischen Departement Ardennen 352 und sollte<br />

vor allem dem Strahlenschutz dienen. Art. 4 und die Anlage III zu dem<br />

Abkommen befassen sich eingehend mit Hilfsmaßnahmen bei nuklearen<br />

Unfällen in dieser Anlage und der Warnung der Bevölkerung vor deren<br />

Auswirkungen.<br />

Am 25.10.1968 folgte ein nochmaliges bilaterales Abkommen zwischen<br />

Belgien und Frankreich über eine Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen, bei dem<br />

die vorgenannte kerntechnische Anlage wiederum im Mittelpunkt stand 353 .<br />

Ein sehr frühes bilaterales Abkommen über die Nutzung von Kernenergie zu<br />

friedlichen Zwecken wurde am 14.01.1971 zwischen Spanien und Portugal<br />

abgeschlossen 354 . Auf der Grundlage dieses Vertrages wurde zwischen beiden<br />

Ländern im März 1977 nicht nur ein näherer Informationsaustausch über<br />

Standortplanungen für Kernkraftwerke entlang der Grenze zwischen beiden<br />

Staaten vereinbart, sondern auch eine gegenseitige Frühwarnung über<br />

radiologische Notfälle vorgesehen, sobald Strahlengefahren für den<br />

Nachbarstaat eintreten könnten 355 . Diese zunächst nur ergänzende<br />

"administrative" Vereinbarung zwischen Regierungsdelegationen beider<br />

Staaten wurde später durch zwei bilaterale Abkommen konkretisiert. Am<br />

31.03.1980 wurde zwischen Portugal und Spanien ein Abkommen über einen<br />

Informationsaustausch über grenznahe Nuklearanlagen abgeschlossen, das<br />

351 Internat. Quelle: UNTS Vol. 588, S.226; nationale Quelle: Moniteur Belge v. 07.03.1967,<br />

S. 2276.<br />

352 Das Abkommen trägt den Titel: „Convention entre Belgique et la France sur la protection<br />

radiologique concernant les installations de la Centrale nucléaire des Ardennes“.<br />

353 Internat. Quelle: HW, Commission of EC, B. 1. Das Abkommen trägt den Titel: „Accord<br />

particulier rélatif à l` assistance mutuelle en cas d` accident survenant à la Centrale<br />

Nucléaire des Ardennes“.<br />

354 Nationale Quelle: Portugal, Diario do governo 1971 No. 78, S. 453; Spanien, Boletin<br />

oficial del Estado (Madrid) 1972, S. 10981. Vgl. dazu auch Nuclear Law Bulletin 1971, No. 8,<br />

S. 35.<br />

355 Vgl. dazu Nuclear Bulletin 1977, No. 20, S. 32, und 1980, No. 25, S. 39 ff.

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