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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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notstandsfeste Norm, die auch nicht im Katastrophenfall eingeschränkt werden<br />

kann.<br />

Es entspricht somit offensichtlich dem Willen der Vertragsstaaten, dass das<br />

Recht auf Leben uneingeschränkt Geltung haben und insbesondere die<br />

Individuen berechtigen und die Vertragsstaaten verpflichten soll 763 . Im<br />

Ergebnis kann daher grundsätzlich von einer Verpflichtung der Vertragsstaaten<br />

ausgegangen werden, das Leben auch durch die Annahme von<br />

Katastrophenhilfe durch Dritte zu schützen.<br />

(b) "Sozialpakt"<br />

Auch wenn bereits festgestellt wurde, dass der internationale Pakt über<br />

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in erster Linie auf Maßnahmen<br />

und insbesondere Programme zur Entwicklungshilfe abzielt, ergeben sich für<br />

die Vertragsstaaten einige Zielverpflichtungen, die letztlich die Verwirklichung<br />

des Rechts auf Leben sicherstellen sollen 764 . Gemeint sind insbesondere das<br />

Recht auf ausreichende Ernährung, Bekleidung und Unterbringung und auf<br />

Freiheit von Hunger (Art. 11 des Paktes) sowie das Recht auf Gesundheit (Art.<br />

12 des Paktes).<br />

Es wird außerdem vertreten, dass die Vertragsstaaten die so genannten<br />

„minimum core obligation“ treffen soll; d.h., alle verbürgten Rechte wenigstens<br />

in einem Mindestmaß zu verwirklichen 765 . Damit soll offensichtlich gemeint<br />

sein, dass alle wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte einen<br />

fundamentalen Kernbereich besitzen. Auch wenn sich der Kernbereich, der<br />

sich aus Art. 11 und 12 des Paktes zunächst ergibt, letztlich die Verwirklichung<br />

des Rechts auf Leben sicherstellen soll, könnte bei näherem Hinsehen aus den<br />

genannten Bestimmungen auf eine „Leistungspflicht“ zu schließen sein 766 .<br />

Auch wenn man davon ausgeht, dass ein fundamentaler Kernbereich existiert,<br />

der die Vertragsstaaten verpflichtet, diesen zu schützen, besteht gleichwohl die<br />

Möglichkeit für einen Staat, sich auch dieser Verpflichtung zu entziehen. Wenn<br />

nämlich die Verwirklichung eines Rechts unterbleibt, jedoch nachweislich der<br />

763 In diesem Sinne auch Pape, M., a.a.O., S. 35.<br />

764 In diesem Sinne Tomuschat, Ch., Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte, in<br />

APuZ B 49/1988, S. 14 ff., S. 18.<br />

765 So der General Comment Nr. 3 des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und<br />

kulturelle Rechte, Ziffer 10, UN-Doc. HRI/GEN/1; E/1991/23.<br />

766 So auch Pape, M., Humanitäre Intervention, 1997, S. 37 m.w.N.

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