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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie über<br />

Informations- und Erfahrungsaustausch bezüglich kerntechnischer Sicherheit<br />

und Strahlenschutz“ wurde am 21.12.1992 abgeschlossen und trat am<br />

28.05.1993 in Kraft 404 . Dieses Abkommen knüpft ebenfalls in seiner Präambel<br />

an das IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen vom 26.09.1988 an. Es hat im<br />

Übrigen den gleichen Aufbau und Inhalt wie das bereits behandelte deutsch-<br />

ungarische Abkommen vom 07.02.1991 und das deutsch-schwedische<br />

Abkommen vom 25.09.1990, so dass auf die Ausführungen zu diesen beiden<br />

Abkommen verwiesen werden kann.<br />

Am 26.03.1993 wurde ein bilaterales „Abkommen zwischen dem<br />

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee zur Nutzung der Atomenergie<br />

für friedliche Zwecke beim Ministerrat der Republik Bulgarien über Fragen<br />

gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit<br />

und Strahlenschutz“ abgeschlossen, das am 28.06.1993 in Kraft trat 405 . Auch<br />

dieses Abkommen nimmt wiederum in seiner Präambel auf das IAEO-<br />

Benachrichtigungsübereinkommen vom 26.09.1986 Bezug. Es enthält in<br />

seinem Art. 1 für den Geltungsbereich des Abkommens den gleichen<br />

Definitionskatalog, wie er im bereits erörterten deutsch-ungarischen<br />

Abkommen enthalten ist; umschreibt mithin einen sehr weiten Geltungsbereich.<br />

Die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen ist in Art. 2 geregelt,<br />

die der Benachrichtigung bei gemessenen ungewöhnlich erhöhten Werten der<br />

Radioaktivität in Art. 3 des Abkommens. Der in Art. 5 des Abkommens<br />

geregelte Informations- und Erfahrungsaustausch umfasst eine Unterrichtung<br />

über die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, über<br />

Vorschriften zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen und zum Strahlenschutz<br />

des Personals, der Bevölkerung und der Umwelt sowie über Erfahrungen beim<br />

Bau und Betrieb kerntechnischer Anlagen.<br />

Ein bilaterales „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik<br />

Deutschland und der Regierung der Ukraine über Fragen gemeinsamen<br />

Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und<br />

Strahlenschutz“ wurde am 10.06.1993 abgeschlossen und trat am 05.11.1993<br />

in Kraft 406 . In der Präambel dieses Abkommens wird auf das deutsch-<br />

sowjetische Abkommen vom 25.10.1988 über die frühzeitige Benachrichtigung<br />

404 BGBl. 1993 II, S. 1264.<br />

405 BGBl. 1993 II, S. 1281 f.<br />

406 BGBl. 1994 II, S. 380.

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