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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Abkommen inhaltlich über das IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen<br />

hinaus. Der vorgesehene Informationsaustausch umfasst die wissenschaftliche<br />

und technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und<br />

dem Schutz vor Radioaktivität sowie die Handhabung von nuklearen Abfällen.<br />

Zwischen der Tschechischen Republik und Russland wurde am 04.12.1994 ein<br />

bilaterales Abkommen über eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der<br />

Kernenergie abgeschlossen, das am 04.04.1995 in Kraft trat 414 . Das<br />

Abkommen ist auf eine Zeit von zehn Jahren begrenzt, verlängert sich dann<br />

aber automatisch um jeweils zwei Jahre, wenn es nicht von einer der<br />

Vertragsparteien gekündigt wird. Es sieht eine Zusammenarbeit im Bereich der<br />

Entwicklung der Nuklearenergie für friedliche Zwecke vor. Diese bezieht sich u.<br />

a. auf den Bau und den Betrieb von Kernkraftanlagen und andere nukleare<br />

Einrichtungen, die Herstellung von Kernbrennstoffen, die Reparaturen und<br />

Wartungen von in Betrieb befindlichen Kernkraftanlagen und die Laufzeiten<br />

von Nuklearanlagen. Ferner bezieht sich das Abkommen auf die Sicherheit von<br />

Nuklearanlagen und den Schutz vor Radioaktivität. Damit wird in diesem<br />

bilateralen Abkommen ein Teil der Ziele des Übereinkommens über nukleare<br />

Sicherheit vom 20.09.1994 aufgenommen, ohne das Übereinkommen<br />

ausdrücklich zu nennen.<br />

Am 13.02.1995 wurde in Oslo ein bilaterales Abkommen über eine<br />

operationelle Information über Atomunfälle und einen Informationsaustausch<br />

über Atomprojekte zwischen Litauen und Norwegen abgeschlossen 415 . Dieses<br />

Abkommen ist eng begrenzt auf eine Frühwarnung bei Atomunfällen und<br />

erstreckt den Informationsaustausch auf geplante und bestehende<br />

Atomprojekte.<br />

Zwischen der Russischen Föderation und Polen wurde am 18.02.1995 ein<br />

bilaterales Abkommen über eine frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen<br />

Unfällen und eine Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit von<br />

Nuklearanlagen und über den Schutz vor Radioaktivität abgeschlossen, das<br />

am 18.05.1995 in Kraft trat 416 . Neben dem Austausch von notwendigen<br />

Informationen bei nuklearen Unfällen enthält das Abkommen auch den<br />

Erfahrungsaustausch über die friedliche Nutzung der Kernenergie. Über die<br />

Frühwarnung bei nuklearen Unfällen hinaus sieht das Abkommen auch<br />

414 Vgl. Nuclear Law Bulletin No. 56 v. Dezember 1995, S. 99.<br />

415 Vgl. WGO - MfOR 1998, S. 56.<br />

416 Vgl. Nuclear Law Bulletin No. 56 v. Dezember 1995, S. 101 f.

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