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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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84<br />

Katastrophen oder schweren Unglücksfällen“ wurde am 09.06.1997<br />

unterzeichnet 292 und trat mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt für die<br />

Bundesrepublik Deutschland am 08.07.1998 in Kraft 293 . Zwischen beiden<br />

Vertragsstaaten trat das Abkommen nach den Regelungen in Art. 16 am<br />

11.09.1998 in Kraft 294 . Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Abkommens helfen sich die<br />

Vertragsstaaten „entsprechend ihren Möglichkeiten“. Allerdings sieht Art. 1<br />

Abs. 2 des Abkommens vor, dass das Abkommen nur die<br />

„Rahmenbedingungen“ für „freiwillige Hilfeleistungen“ darstellt. Damit reiht sich<br />

dieses Abkommen in diejenigen ein, die mit der Schweiz, Österreich und<br />

Litauen zuvor ebenfalls mit der Maßgabe nur freiwilliger Hilfeleistungen<br />

abgeschlossen worden sind. Art. 2 des Abkommens enthält eine Definition für<br />

„Transitstaat“ und sieht in Art. 5 Abs. 3 und 4 weitere Einzelregelungen über<br />

die Ausübung des Transitrechts vor. Die erstmals im vorhergehenden<br />

Abkommen mit Polen aufgenommene Regelung über die Übermittlung<br />

personenbezogener Daten mit einer ausführlichen Anlage zu dem Abkommen<br />

wird in dem Abkommen mit Ungarn in der Weise fortgeführt, dass die<br />

gesamten in der Anlage zu dem deutsch - polnischen Vertrag enthaltenen<br />

Regelungen nunmehr unmittelbar in Art. 12 des deutsch - ungarischen<br />

Abkommens unter der Überschrift „Datenübermittlung“ aufgenommen und<br />

eingearbeitet worden sind. Im Übrigen enthält auch dieses Abkommen im<br />

Wesentlichen alle in den bisher von der Bundesrepublik Deutschland<br />

abgeschlossenen bilateralen Hilfeleistungsabkommen vorhandenen Elemente.<br />

Ein letzter Lückenschluss bei den Hilfeleistungsabkommen mit Anrainerstaaten<br />

der Bundesrepublik Deutschland erfolgte mit dem „Vertrag zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die<br />

gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen“ vom<br />

19.09.2000 295 , der durch das Gesetz zu diesem Vertrag vom 16.08.2002 am<br />

17.08.2002 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist 296 . Das<br />

Inkrafttreten des Vertrages zwischen beiden Vertragsstaaten nach Art. 17 Abs.<br />

1 des Vertrages steht zurzeit noch aus.<br />

292 Vgl. BGBl. 1998 II, S. 1190 ff.<br />

293 Vgl. BGBl. 1998 II, S. 1189.<br />

294 Vgl. BGBl. 1999 II, S. 125.<br />

295 Vgl. BGBl. 2002 II, S. 1875 f.<br />

296 Vgl. BGBl. 2002 II, S. 1874.

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