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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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112<br />

Deutschland und der Russischen Föderation vom 16.12.1992 geschlossen 394 ,<br />

das bereits an anderer Stelle behandelt wurde. Dieses Abkommen sieht in Art.<br />

3 Abs. 1 eine gegenseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung radioaktiver<br />

Verseuchung vor.<br />

Österreich und Polen schlossen am 15.12.1989 ein bilaterales Abkommen<br />

über einen Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet<br />

der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes ab, das am 01.12.1990 in<br />

Kraft trat 395 .<br />

Durch Italien und die Schweiz wurde ebenfalls am 15.12.1989 ein bilaterales<br />

Abkommen über den frühzeitigen Informationsaustausch bei nuklearen<br />

Zwischenfällen abgeschlossen, das am 26.02.1990 in Kraft trat 396 .<br />

Am 10.04.1990 wurde zwischen Großbritannien und der Sowjetunion ein<br />

bilaterales Abkommen über eine Frühwarnung bei nuklearen Unfällen und<br />

einen Informationsaustausch über den Betrieb nuklearer Anlagen<br />

abgeschlossen, das am 10.04.1990 in Kraft trat 397 .<br />

Ein bilaterales „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik<br />

Deutschland und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen<br />

Föderativen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im<br />

Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz“ wurde am<br />

30.05.1990 abgeschlossen, das am 02.08.1990 in Kraft trat 398 . In der Präambel<br />

dieses Abkommens wird wie in dem bereits behandelten deutsch-sowjetischen<br />

Abkommen vom 25.10.1988 auf das multilaterale IAEO-<br />

Benachrichtigungsübereinkommen vom 26.09.1986 Bezug genommen. Die<br />

Gesichtspunkte, die hierzu schon beim deutsch-sowjetischen Abkommen<br />

betrachtet worden sind, gelten auch für das vorliegende Abkommen. Erstmals<br />

wird in einem bilateralen Abkommen mit der genannten Materie im Art. 1 des<br />

deutsch-tschechoslowakischen Abkommens jedoch ein Geltungsbereich<br />

genannt, nach dem die Kernanlagen und Tätigkeiten, auf die sich das<br />

Abkommen erstrecken soll, folgende sein sollen: a) Kernreaktoren, b) Anlagen<br />

des Kernbrennstoffkreislaufs, c) Anlagen der Behandlung radioaktiver Abfälle,<br />

d) Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen.<br />

394 BGBl. 1994 II, S. 3543 ff.<br />

395 Natinale Quelle: öBGBl. 1990, S. 643.<br />

396 Nationale Quelle: AS 1990, S. 592.<br />

397 Nationale Quelle: UKTS 1990, Nr. 54.<br />

398 BGBl. 1990 II, S. 1307 ff.

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