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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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221<br />

grenzüberschreitende Hilfeleistung im Katastrophenfall vorsieht 733 . Im Einzelfall<br />

sehen die Verträge vor, dass Hilfskräfte ohne vorherige Kontrolle und<br />

Ankündigung die Grenze sofort im Katastrophenfall überschreiten dürfen.<br />

Zumindest auf Basis einer grundsätzlichen "Vorabvereinbarung"<br />

grenzüberschreitender Hilfe ist diese sich verdichtende Staatenpraxis ein<br />

wichtiges Indiz für die Bewertung völkergewohnheitsrechtlicher Pflichten. Da<br />

insbesondere in der europäischen Region vielfach in den bilateralen Verträgen<br />

- als geringster gemeinsamer Nenner - eine Vorabregelung der<br />

grenzüberschreitenden Hilfeleistung enthalten ist, kann wohl davon<br />

ausgegangen werden, dass eine derartige Verpflichtung im Bereich der "ultra<br />

hazardous activities" regional zumindest in Europa in Völkergewohnheitsrecht<br />

erwachsen ist.<br />

Allerdings wird die Verpflichtung nicht über den Bereich des durch bilaterale<br />

Verträge bereits geregelten Kreis hinausgehen. Dies lässt sich somit nicht auf<br />

andere "ultra hazardous activities" oder andere Regionen übertragen. Aus der<br />

materiellen Pflicht grenzüberschreitende erhebliche Schäden bei<br />

Nachbarstaaten zu unterlassen, ist eine derartige Verpflichtung einer<br />

Vorabregelung grundsätzlich nicht herzuleiten. Lediglich für den Fall, dass zu<br />

erwartende grenzüberschreitende erheblichen Schäden auf anderem Wege auf<br />

dem Nachbarterritorium nicht erreicht werden kann, dürfte eine solche<br />

Verpflichtung bestehen. Dann stellt sich allerdings auch wieder die Frage, ob<br />

die gefahrbringenden Aktivitäten mit einem derartig hohen<br />

Gefährdungspotential völkerrechtlich überhaupt zulässig sind.<br />

c) Ergebnis<br />

Im Vorfeld von Katastrophen bestehen allenfalls im Bereich des Nuklearrechts<br />

regional nachweisbare gewohnheitsrechtliche Pflichten von Nachbarstaaten<br />

vorsorglich Hilfe anzunehmen. Dies ergibt sich aus der regional hohen<br />

Vertragsdichte in Europa und Nordamerika, wo derartige Pflichten teilweise<br />

bereits manifestiert sind. Eine Übertragbarkeit auf andere Regionen und<br />

rechtliche Bereiche besteht jedoch nicht.<br />

733 wie zuvor a.a.O.

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