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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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252<br />

ob es eine Verpflichtung zur Hilfeleistung im Katastrophenfall für nicht<br />

betroffene Staaten gibt. Insoweit wird in der Literatur teilweise vertreten, dass<br />

eine solche Verpflichtung wohl aufgrund der Menschenrechte oder auch<br />

allgemeiner humanitärer Erwägungen bestehen kann 803 .<br />

Soweit aus den Menschenrechten eine Verpflichtung zur Hilfeleistung bejaht<br />

wird, könnte die These aufgestellt werden, dass eine Verpflichtung zur<br />

„passiven Hilfeleistung“ in Form der Zustimmung zu einem Transit von<br />

Hilfsleistungen erst recht bestehen muss, da es sich hierbei um ein „Minus“<br />

oder ein „Weniger“ einer „aktiven Hilfeleistung“ handelt. Dies erscheint auf den<br />

ersten Blick als eine plausible und zutreffende These.<br />

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang jedoch die Interessen des<br />

Transitstaates. Diese Interessen können in vielerlei Hinsicht betroffen sein, da<br />

im Einzelfall die Art der Hilfeleistung, die den Drittstaat durchquert, eine Rolle<br />

spielen kann und des Weiteren auch die gesamtpolitischen Zusammenhänge<br />

für den Transitstaat entscheidend sein können. Im Wesentlichen bedeutet dies,<br />

dass von der Art der Hilfeleistung für den Transitstaat Gefährdungen ausgehen<br />

können, die eine Zustimmung problematisch erscheinen lassen. Auch können<br />

andere politische Sachzwänge gegenüber befreundeten Staaten dazu führen,<br />

dass der „Transitstaat“ durch eine Zustimmung zum Transit unter politischen<br />

Druck geraten kann.<br />

Unter diesen Gesichtspunkten kann sowohl die „Zustimmung“ als auch die<br />

„Ablehnung“ des Transits der Hilfeleistung als „Unfreundlicher Akt“ von<br />

anderen Staaten angesehen werden 804 .<br />

Bothe 805 steht einer Hilfeleistungsverpflichtung - ebenso der Pflicht Transit zu<br />

gewähren - noch sehr skeptisch gegenüber und hält Pflichten aufgrund der<br />

Menschenrechte für das stärkste Argument. Andere Autoren 806 sehen<br />

zunehmend aufgrund der Menschenrechte zumindest "passive" Pflichten zur<br />

Hilfeleistung. Allerdings wird auch nachdrücklich auf die Souveränitätsrechte<br />

803 So z.B. Zehetner, F., in UPR 201 (1986), "Zur völkerrechtlichen Problematik<br />

grenzüberschreitender technisch-industrieller Umweltkatastrophen"; vgl. auch Pape, M.,<br />

Humanitäre Intervention (1997), S. 114 ff, unter Verweis auf Patrnogic/Meriboute, Harrof-<br />

Travel, Fn. 265, MacAlister-Smith , Fn. 272 und div. UN-Res. Fn. 280-286.<br />

804 Vgl. hierzu auch die kurze Anmerkung bei Bothe, EPIL 4, 1982, Relieve Actions, Seite<br />

173 ff., Seite 176 rechte Spalte.<br />

805 Bothe in EPIL 4 (1982), S.175/176.<br />

806 So z.B. Zehetner,F., a.a.O., S. 203 f.; auch Coursen-Neff in Journal of International Law<br />

and Politics, 1998, S. 645, 693 ff unter Verweis auf MacAlister-Smith und Samuels in Fn.<br />

217; so auch wohl Bruha, T., ZAÖV 1984, Bd. 44, S. 1 ff, 62.

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