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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Daher besteht für die Vertragsparteien, die in der Lage sind zu helfen, auch<br />

eine Hilfeleistungspflicht gegenüber der Zivilbevölkerung; dabei wird auch hier<br />

nicht verkannt, dass bei der Durchführung von Hilfsaktionen der Vorwurf der<br />

"Einmischung" im verstärktem Maße droht.<br />

(b) Gemeinsamer Art. 3 der Genfer Konventionen von 1949<br />

Es ist bereits dargestellt worden, dass der gemeinsame Art. 3 der Genfer<br />

Konventionen von 1949 die grundlegenden Mindestgarantien zum Schutz des<br />

Individuums enthält 576 . Für den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt gilt in<br />

Bezug auf den gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen die bereits<br />

oben 577 erläuterte allgemeine Hilfeleistungspflicht und kann nach allgemeiner<br />

Ansicht als Völkergewohnheitsrecht angesehen werden 578 .<br />

(c) Zwischenergebnis<br />

Sowohl Art. 18 ZP II als auch der gemeinsame Art. 3 der Genfer Konventionen<br />

von 1949 zielen darauf ab, die Opfer eines nicht-internationalen bewaffneten<br />

Konflikts zu schützen, woraus eine allgemeine Hilfeleistungspflicht abzuleiten<br />

ist. Während der gemeinsame Art. 3 der Genfer Konventionen von 1949 in<br />

erster Linie vor Übergriffen schützt, wird durch den Art. 18 ZP II die<br />

Verpflichtung normiert, die Not leidende Zivilbevölkerung mit<br />

lebensnotwendigen Versorgungsgütern zu versorgen. Die Hilfeleistung darf<br />

von den betroffenen Konfliktparteien nicht als "Unfreundlicher Akt" oder<br />

"Einmischung" gewertet werden.<br />

576 Siehe oben 3. b) aa) (1) (b) m. w. N.<br />

577 Ebenda.<br />

578 Siehe oben 3. b) aa) (1) (c) m. w. N.

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