Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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herrschenden Meinung besteht die Hauptfunktion der durch eine<br />
Völkerrechtsverletzung begründeten neuen Rechtsbeziehung zwischen zwei<br />
Völkerrechtssubjekten in dem - einem auf Dauer angelegten Konsens<br />
immanenten - Restitutionsgrundsatz, also der Wiedergutmachung 529 .<br />
Ausgehend von dem somit bestehenden Sinn und Zweck der entstandenen<br />
Rechtsbeziehungen kann daher im Falle der völkerrechtlichen<br />
Verantwortlichkeit ein Anspruch auf Hilfeleistung des für eine Verletzung<br />
geltenden Völkerrechts verantwortlichen Staates bestehen. Voraussetzung<br />
eines solchen Anspruches ist jedoch eine Rechtsverletzung, die eine<br />
völkerrechtliche Verantwortlichkeit auslöst.<br />
Als Begründungstatbestand kommt im Falle zu verantwortender<br />
grenzüberschreitender Katastrophen - also lediglich sog. man-made<br />
Katastrophen - das rechtmäßige, aber risikobehaftete Handeln mit<br />
Schädigungsfolge in Betracht.<br />
Eine solche "Verantwortlichkeit" kann sich aus diversen Verträgen ergeben -<br />
die teilweise bereits erwähnt wurden 530 . Allerdings ist noch zweifelhaft, ob<br />
dieser Begründungstatbestand bereits als Völkergewohnheitsrecht zu gelten<br />
hat 531 . Zum jetzigen Zeitpunkt würde ein Nachweis einer entsprechenden<br />
gewohnheitsrechtlichen Norm lediglich anhand der Vertragspraxis erfolgen<br />
können. Daher kann momentan nur von einem im Entstehen begriffenen<br />
Begründungstatbestand ausgegangen werden 532 . Im Falle fehlender Verträge,<br />
die ausdrücklich eine "Verantwortlichkeit" des handelnden Staates begründen,<br />
kann somit nicht aufgrund Völkergewohnheitsrechts von einer Verletzung des<br />
Völkerrechts ausgegangen werden.<br />
Außerdem könnten im ungünstigen Fall - wenn z.B. die Ursache nicht sofort<br />
erkennbar ist - die erheblichen Probleme, die Verantwortlichkeit eines Staates<br />
zu klären, und der dazu benötigte zeitliche Aufwand im krassen Gegensatz zu<br />
den vorrangigen Zielen der humanitären Hilfe stehen, nämlich möglichst<br />
schnell und unkompliziert zu helfen.<br />
529 So die h.M., siehe Darstellung bei Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, S.536, Rdz. 8 ff.<br />
m.w.N.<br />
530 Vgl. auch die Auflistung bei Ipsen, K., Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, S. 548, Rdz. 48 ff.<br />
531 Siehe Ipsen, K., a.a.O. S. 506, Rdz. 49 unter Verweis auf die Vorarbeiten der ILC zur<br />
Kodifikation der "Staatenverantwortlichkeit".<br />
532 So auch Ipsen a.a.O. S. 549, Rdz. 49 unter Verweis auf Kunig, Jura 1996, 597.