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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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herrschenden Meinung besteht die Hauptfunktion der durch eine<br />

Völkerrechtsverletzung begründeten neuen Rechtsbeziehung zwischen zwei<br />

Völkerrechtssubjekten in dem - einem auf Dauer angelegten Konsens<br />

immanenten - Restitutionsgrundsatz, also der Wiedergutmachung 529 .<br />

Ausgehend von dem somit bestehenden Sinn und Zweck der entstandenen<br />

Rechtsbeziehungen kann daher im Falle der völkerrechtlichen<br />

Verantwortlichkeit ein Anspruch auf Hilfeleistung des für eine Verletzung<br />

geltenden Völkerrechts verantwortlichen Staates bestehen. Voraussetzung<br />

eines solchen Anspruches ist jedoch eine Rechtsverletzung, die eine<br />

völkerrechtliche Verantwortlichkeit auslöst.<br />

Als Begründungstatbestand kommt im Falle zu verantwortender<br />

grenzüberschreitender Katastrophen - also lediglich sog. man-made<br />

Katastrophen - das rechtmäßige, aber risikobehaftete Handeln mit<br />

Schädigungsfolge in Betracht.<br />

Eine solche "Verantwortlichkeit" kann sich aus diversen Verträgen ergeben -<br />

die teilweise bereits erwähnt wurden 530 . Allerdings ist noch zweifelhaft, ob<br />

dieser Begründungstatbestand bereits als Völkergewohnheitsrecht zu gelten<br />

hat 531 . Zum jetzigen Zeitpunkt würde ein Nachweis einer entsprechenden<br />

gewohnheitsrechtlichen Norm lediglich anhand der Vertragspraxis erfolgen<br />

können. Daher kann momentan nur von einem im Entstehen begriffenen<br />

Begründungstatbestand ausgegangen werden 532 . Im Falle fehlender Verträge,<br />

die ausdrücklich eine "Verantwortlichkeit" des handelnden Staates begründen,<br />

kann somit nicht aufgrund Völkergewohnheitsrechts von einer Verletzung des<br />

Völkerrechts ausgegangen werden.<br />

Außerdem könnten im ungünstigen Fall - wenn z.B. die Ursache nicht sofort<br />

erkennbar ist - die erheblichen Probleme, die Verantwortlichkeit eines Staates<br />

zu klären, und der dazu benötigte zeitliche Aufwand im krassen Gegensatz zu<br />

den vorrangigen Zielen der humanitären Hilfe stehen, nämlich möglichst<br />

schnell und unkompliziert zu helfen.<br />

529 So die h.M., siehe Darstellung bei Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, S.536, Rdz. 8 ff.<br />

m.w.N.<br />

530 Vgl. auch die Auflistung bei Ipsen, K., Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, S. 548, Rdz. 48 ff.<br />

531 Siehe Ipsen, K., a.a.O. S. 506, Rdz. 49 unter Verweis auf die Vorarbeiten der ILC zur<br />

Kodifikation der "Staatenverantwortlichkeit".<br />

532 So auch Ipsen a.a.O. S. 549, Rdz. 49 unter Verweis auf Kunig, Jura 1996, 597.

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