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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Wie bereits dargelegt, werden humanitäre Hilfsaktionen im Zusammenhang mit<br />

bewaffneten Konflikten oftmals als Einmischung bzw. als Parteiergreifen für die<br />

eine oder andere Konfliktpartei angesehen. Bereits aus diesen Gründen wird<br />

mit dem Hinweis auf die Souveränität bzw. eine unerlaubte Einmischung in den<br />

Konflikt humanitäre Hilfe von dritter Seite zurückgewiesen. Eine vertragliche<br />

oder auch eine gewohnheitsrechtliche Verpflichtung im Rahmen bewaffneter<br />

Konflikte, Hilfe von dritter Seite annehmen zu müssen, würde daher einen<br />

entscheidenden Fortschritt zum Schutz der von der Katastrophe betroffenen<br />

Zivilbevölkerung darstellen.<br />

aa) <strong>Internationale</strong>r bewaffneter Konflikt<br />

Für den internationalen bewaffneten Konflikt gelten die Regeln der Genfer<br />

Abkommen vom 12.8.1949 und das Zusatzprotokoll I zu den Genfer<br />

Abkommen über den Schutz der Opfer in internationalen Konflikten (ZP I).<br />

Nach dem gemeinsamen Art. 2 der Genfer Abkommen finden sowohl die<br />

Abkommen wie auch das Protokoll (gem. Art. 1 Abs. 2 ZP I) in allen Fällen<br />

eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der<br />

zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht,<br />

Anwendung, auch wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht<br />

anerkannt wird 736 . Für die Untersuchung sind in erster Linie das IV. Genfer<br />

Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie der Teil IV.<br />

des ZP I (Schutz der Zivilbevölkerung) von Interesse.<br />

Im Hinblick auf den Schutz der Zivilbevölkerung ist aufgrund der<br />

vorgefundenen Normen zwischen den „besetzten Territorien“ und den „nicht<br />

besetzten Territorien“ zu differenzieren. Für das „besetzte Territorium“ gelten<br />

die Regelungen des Abschnitts III (besetzte Gebiete) des IV. Genfer<br />

Abkommens zum Schutze der Zivilbevölkerung. Insbesondere Art. 59 der IV.<br />

Genfer Konvention regelt den Fall der Unterversorgung der Zivilbevölkerung in<br />

einem besetzten Gebiet. Für das nicht besetzte Gebiet ist auf den Abschnitt II<br />

des I. Zusatzprotokolls zurückzugreifen. Dort wird in Art. 70 ZP I der Fall der<br />

Unterversorgung der Zivilbevölkerung eines der Kontrolle einer am Konflikt<br />

beteiligten Partei unterliegenden Gebiets geregelt, das kein besetztes Gebiet<br />

ist.<br />

736 Zum Anwendungsbereich wird im einzelnen auf die Darstellung unter E. I 2. bb) (1)<br />

verwiesen.

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