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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Nachrichten) festgelegt und Empfehlungen an die Mitglieder erteilt werden<br />

können.<br />

Es gibt zu diesen Themenbereichen weitere internationale Organisationen, wie<br />

bereits oben dargestellt 487 . Die Untersuchung jeder einzelnen Satzung würde<br />

jedoch den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Es kann letztlich davon<br />

ausgegangen werden, dass durch Beitritt zu den Organisationen in<br />

begrenztem Rahmen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit bestehen, um<br />

vorsorglich tätig zu werden. Bereits die Schaffung der Organisationen zeigt<br />

auch, dass die Staaten ein nachdrückliches Interesse an der "Vorsorge"<br />

haben.<br />

ee) Ergebnis<br />

In den dargestellten Bereichen resultieren aus den jeweils bestehenden<br />

Verträgen konkrete Verpflichtungen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Dies<br />

betrifft zunächst die Pflicht zum Informationsaustausch hinsichtlich bereits<br />

bestehender oder zukünftig möglicher Gefahren. Der Umfang der<br />

Informationspflicht steigt mit Zunahme der potentiellen Gefahren, wie aus den<br />

sehr umfassenden vertraglichen Regelungen im Bereich der friedlichen<br />

Nutzung der Kernenergie ersichtlich ist.<br />

Die im sog. "Trail-Smelter" Fall entwickelte Rechtspflicht ernsthafte Schäden in<br />

Nachbarstaaten durch Vorsorgemaßnahmen abzuwenden, führte<br />

insbesondere dazu, dass vertraglich geregelte technische Standards zur<br />

Verbesserung der Sicherheit und Verpflichtungen zur Zusammenarbeit bei der<br />

Notfallplanung manifestiert wurden.<br />

Die allgemeine Pflicht ernsthafte Schäden in anderen Staaten durch Vorsorge<br />

zu abzuwenden, hat somit in den untersuchten "gefahrträchtigen"<br />

Tätigkeitsfeldern zu detaillierten vertraglichen Regelungen geführt. Auch wenn<br />

im Einzelfall die Experten an den Regelungen Kritik üben, weil diese nicht weit<br />

genug gehen oder nicht hinreichend konkret formuliert sind, so ist insgesamt<br />

davon auszugehen, dass in diesen Bereichen durch multilaterale und bilaterale<br />

Verträge weitgehende Vorsorgeverpflichtungen der Vertragspartner bestehen.<br />

487 Siehe oben Teil B II.

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