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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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(3) Ergebnis zum bewaffneten Konflikt<br />

174<br />

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass humanitäre Hilfe im Rahmen des<br />

humanitären Völkerrechts vorwiegend darauf abzielen soll, grundlegende<br />

Menschenrechte zu verwirklichen. Dies geschieht einerseits durch Schutz vor<br />

Verletzungen, andererseits auch durch positive Gewährleistungen 579 . Der im<br />

humanitären Völkerrecht normierte Individualschutz gebietet mithin,<br />

Hilfsbedürftige gleichermaßen gegen Übergriffe zu schützen und materiell zu<br />

versorgen. Eine konkrete Hilfsverpflichtung ergibt sich aus den Artt. 70 Abs. 1<br />

ZP I und 18 Abs. 2 ZP II unter den dargestellten Voraussetzungen und in<br />

allgemeiner Form aus dem gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen für<br />

den internationalen ebenso wie für den nicht-internationalen bewaffneten<br />

Konflikt.<br />

Als gesichert kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der<br />

gemeinsame Art. 3 der Genfer Konventionen zwischenzeitlich als<br />

Völkergewohnheitsrecht anerkannt und damit auch für Nicht-Vertragsparteien<br />

rechtsverbindlich ist. Gleiches gilt auch für das statutarische Initiativrecht des<br />

IKRK gem. Art. 5 der Statuten der <strong>Internationale</strong>n Rotkreuz- und<br />

Rothalbmondbewegung.<br />

bb) Friedliche Katastrophensituation<br />

Nunmehr ist das Recht der Katastrophensituationen zu untersuchen, in denen<br />

nicht die humanitären Vorschriften des bewaffneten Konfliktes anzuwenden<br />

sind 580 . Es stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit das Völkerrecht<br />

verbindliche Regelungen aufweist, die eine Pflicht beinhalten, in einer akuten<br />

Katastrophensituation humanitäre Hilfe zu leisten.<br />

579 So auch Jakovljevic, B., Le Droit à l'Assistance Humanitaire-Aspects juridiques, RICR<br />

1987, S. 490 ff. (S. 492 f.).<br />

580 Siehe oben unter C.I.3.b)aa), wegen der Negativ-Abgrenzung des bewaffneten Konfliktes<br />

zur "friedlichen Situation" in dieser Untersuchung, wird auf die "Positivdefinition" im Teil zu<br />

den bewaffneten Konflikten verwiesen.

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