Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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indirekte Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder<br />
äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei benutzt werden darf, auf<br />
deren Gebiet der Konflikt stattfindet. Es handelt sich somit um eine<br />
Bekräftigung der staatlichen Souveränität und des so genannten<br />
„Interventionsverbots“. Bei Betrachtung der einschlägigen Normen wird<br />
deutlich, dass der den Hilfsgesellschaften und Hilfsaktionen gewidmete Art. 18<br />
ZP II zum einen vom Umfang her deutlich geringer ausfällt, aber auch in seinen<br />
Formulierungen „schwächer“ als der entsprechende Art. 70 des ZP I geraten<br />
ist. Die hier zunächst deutlich umfangreicheren und weitergehenden<br />
Formulierungen sind im Verlaufe der Vertragsverhandlungen einem<br />
Reduktionsprozess zum Opfer gefallen 748 .<br />
Fraglich erscheint aufgrund der Formulierung des Art. 18 Abs. 2 des ZP II,<br />
wann eine hohe Vertragspartei „betroffen“ ist und insoweit eine Zustimmung zu<br />
Hilfsaktionen erforderlich ist. Es kann bei restriktiver Auslegung sicherlich<br />
daraus geschlossen werden, dass die Hohe vertragsschließende Partei bei<br />
allen Hilfsaktionen „betroffen“ ist, die auf ihrem Territorium stattfinden, d.h.<br />
auch bei solchen Hilfsaktionen für die Aufständischen, die nicht durch ein<br />
Gebiet geführt werden müssen, das noch von der etablierten Regierung<br />
kontrolliert ist. Bei einem solchen Verständnis wäre eine Differenzierung<br />
zwischen kontrollierten Gebieten und nicht kontrollierten Gebieten überflüssig.<br />
Allerdings besteht auch die Möglichkeit, die Bestimmung in der Weise<br />
auszulegen, dass die Vertragspartei nur dann betroffen ist, wenn eine<br />
Hilfsaktion durch von ihr kontrolliertes Gebiet geführt werden muss 749 . Bei<br />
Auslegung im letzteren Sinne wäre daher eine Zustimmung der Hohen<br />
Vertragspartei nur für Hilfsaktionen in dem von der etablierten Regierung<br />
kontrollierten Gebiet erforderlich.<br />
Gemäß Art. 18 Abs. 2 ZP II ist bei der entsprechenden Auslegung für von der<br />
etablierten Regierung kontrollierte Gebiete folgendes zu beachten: Wenn „die<br />
Zivilbevölkerung übermäßige Entbehrungen infolge eines Mangels an<br />
lebensnotwendigen Versorgungsgütern wie Lebensmitteln und<br />
Sanitätsmaterial“ erleidet, sind mit der bereits erläuterten Zustimmung<br />
„Hilfsaktionen rein humanitärer unparteiischer Art“ zugunsten der<br />
748 Vgl. hierzu die ausführliche Darstellung bei Kimminich, O., Schutz der Menschen in<br />
bewaffneten Konflikten, 1979, S. 193 ff.<br />
749 Vgl. zur gesamten Problematik die Ausführungen bei Bothe, M., in: Bothe/Ipsen/Partsch,<br />
Die Genfer Konferenz über humanitäres Völkerrecht, Zeitschrift für ausländisches<br />
öffentliches Recht und Völkerrecht 1978, S. 49 ff., S. 80.