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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Hilfeleistung soll auf ein Hilfeersuchen erfolgen. In allen Hilfeleistungsfällen<br />

liegt die Einsatzleitung bei den Behörden des Staates, der um die Hilfe<br />

nachsucht. Das Abkommen ist auch zu erwähnen, weil es sich um die<br />

Eingehung einer Hilfeleistungsverpflichtung (auf Anforderung) durch einen<br />

europäischen Staat handelt, dem die Kriterien einer Hilfeleistung zugrunde<br />

liegen, wie sie auch in anderen europäischen bilateralen Abkommen enthalten<br />

sind. Das Zustandekommen des bilateralen Abkommens zwischen Frankreich<br />

und Marokko ist offensichtlich auf die historischen Beziehungen beider Staaten<br />

zueinander zurückzuführen.<br />

Zwischen Belgien und den Niederlanden wurde am 14.11.1984 ein Abkommen<br />

über eine allgemeine Hilfeleistung abgeschlossen, das zwischen beiden<br />

Staaten jedoch erst am 01.11.1988 in Kraft trat 322 . Inhalt dieses Abkommens<br />

ist eine „wederzijdse bijstandsverlening bij het betrijden van rampen en<br />

ongevallen“.<br />

Der Abschluss eines Abkommens über allgemeine Hilfeleistung bei<br />

Katastrophen und schweren Unglücksfällen erfolgte am 10.01.1987 zwischen<br />

Frankreich und der Schweiz, das am 01.04.1987 zwischen beiden Staaten in<br />

Kraft trat 323 . Wie sich aus der Formulierung im Abkommen „l‘assistance<br />

mutuelle en cas de catastrophe ou d‘accident grave“ ergibt, handelt es sich<br />

hierbei um ein zielgerichtetes Abkommen für eine gegenseitige Hilfeleistung<br />

bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen.<br />

Mit einem Zusatzabkommen vom 12.09.1988 zu der bereits oben genannten<br />

Vereinbarung vom 10.12.1962 wurde zwischen Frankreich und Luxemburg<br />

eine bilaterale allgemeine Hilfeleistung vereinbart, die am 01.11.1988 in Kraft<br />

trat 324 .<br />

Zwischen der Schweiz und der Sowjetunion wurde am 01.12.1990 ein<br />

bilaterales Abkommen über eine Zusammenarbeit bei Naturkatastrophen und<br />

schweren Unglücksfällen abgeschlossen 325 . Während bis zu diesem Zeitpunkt<br />

der Abschluss bilateraler Abkommen über eine Hilfeleistung in Europa -<br />

abgesehen von dem zwischen Frankreich und Marokko erfolgten Abkommen -<br />

ausschließlich zwischen Anliegerstaaten erfolgt war, wurde mit dem Abschluss<br />

322 Nationale Quelle: Tractatenblad van het Koninkrijk der Nederlande 1984, S. 155.<br />

323 Nationale Quelle: Journal Officiel de la Republique Francaise v. 09.04.1989, S. 4565.<br />

324 Nationale Quelle: Journal Officiel de la Republique Francaise v. 21.12.1988, S. 15.983.<br />

325 Vgl. WGO - MfOR 1 / 1997, S. 63.

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