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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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zusätzlich noch die gegenseitige Information für den Fall vor, dass eine der<br />

Vertragsparteien bei Messungen einen ungewöhnlichen Anstieg der<br />

Radioaktivität feststellt, der nicht auf einen Unfall oder ein Vorkommnis<br />

nuklearer Art auf dem eigenen Staatsgebiet zurückzuführen ist, also andere<br />

Ursachen haben muss. Schließlich enthält das Abkommen die Vereinbarung<br />

eines Erfahrungsaustauschs über wissenschaftliche und technische<br />

Erkenntnisse zur Sicherheit von Nuklearanlagen und über von ihnen<br />

beabsichtigte Tätigkeiten auf nuklearem Gebiet.<br />

Rumänien und Griechenland schlossen am 10.03.1995 ein bilaterales<br />

Abkommen über die unverzügliche Benachrichtigung von Kernunfällen und<br />

über einen Informationsaustausch über Nuklearanlagen ab 417 .<br />

Mit zwei bilateralen Abkommen vom 19.05.1995 wurde zwischen Bulgarien<br />

und der Russischen Föderation eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der<br />

Nuklearenergie vereinbart 418 . Das eine Abkommen bezieht sich auf einen<br />

Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie<br />

und einen Transfer von nuklearem Material und entsprechender Ausrüstung in<br />

Übereinstimmung mit den Grundsätzen der IAEO. In dem zweiten Abkommen<br />

ist die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieerzeugung durch<br />

Kernkraftwerke vereinbart worden, die sich u. a. auf den Betrieb und die<br />

Stilllegung von Kernkraftwerken sowie den Transport und die Lagerung von<br />

Kernbrennstoffen, aber auch auf die Sicherheit von Nuklearanlagen und die<br />

Verhütung von radioaktiver Strahlung erstreckt. Damit entspricht der Inhalt<br />

dieses Abkommens im Wesentlichen den Zielen des bereits erwähnten<br />

multilateralen Übereinkommens über nukleare Sicherheit vom 20.09.1994 und<br />

ergänzt dieses in bilateraler Ausgestaltung.<br />

Litauen und Polen schlossen am 02.06.1995 in Warschau ein bilaterales<br />

Abkommen über die frühzeitige Benachrichtigung über Nuklearunfälle und eine<br />

Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und dem Schutz vor<br />

radioaktiver Strahlung ab 419 . Das Abkommen nimmt ausdrücklich auf Art. 1 und<br />

Art. 8 des IAEO-Benachrichtigungsübereinkommens vom 26.09.1988 Bezug.<br />

Es enthält hierzu bilaterale ergänzende Absprachen. Zusätzlich zu der<br />

unverzüglichen Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen oder Zwischenfällen<br />

sieht das Abkommen auch eine gegenseitige Unterrichtung ohne einen<br />

417 Vgl. WGO - MfOR 1996, S. 14.<br />

418 Vgl. Nuclear Law Bulletin No. 56 v. Dezember 1995, S. 88.<br />

419 Vgl. Nuclear Law Bulletin No. 56 v. Dezember 1995, S. 101.

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