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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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107<br />

radiologische Auswirkungen auf das Territorium des anderen Staates haben<br />

könnte; dieses trat am 18.07.1983 in Kraft 373 .<br />

Dänemark und Schweden schlossen am 11.04.1985 ein bilaterales Abkommen<br />

über Frühwarnung, Erfahrungsaustausch und Hilfeleistung für den Bereich des<br />

Kernkraftwerks Barsebeck in Schweden ab, das am 11.04.1985 in Kraft trat 374 .<br />

Im Kernkraftwerk Barsebeck werden mehrere Reaktoren betrieben. Dieser<br />

Vertrag zwischen Dänemark und Schweden wurde am 21.10.1986 durch ein<br />

weiteres bilaterales Abkommen über Frühwarnung und Erfahrungsaustausch<br />

ergänzt, das am 22.07.1987 in Kraft trat 375 . Dieses zweite Abkommen ist weiter<br />

gefasst als das Abkommen von 1985. In ihm werden kerntechnische Anlagen<br />

in Dänemark, Schweden und auch in Norwegen angesprochen. Das dürfte<br />

wiederum auf das, im Jahr 1963 zwischen den vier skandinavischen Ländern<br />

Norwegen, Dänemark Schweden und Finnland und der IAEO abgeschlossene<br />

Nuklearnotfallschutzabkommen zurück zuführen sein.<br />

Am 12.03.1986 wurde ein bilaterales Abkommen zwischen Frankreich und<br />

Luxemburg über die Betriebsparameter des Kernkraftwerks Cattenom an der<br />

Mosel abgeschlossen, das zu diesem Zeitpunkt mit vier Reaktoren geplant und<br />

gebaut wurde 376 . Hierbei handelt es sich um eine im Vorfeld der<br />

Inbetriebnahme eines großen Kernkraftwerks getroffene Vereinbarung, die<br />

ausschließlich hierauf beschränkt ist und vorbeugenden Maßnahmen dienen<br />

soll.<br />

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl vom 26.04.1986 und den<br />

beiden IAEO - Abkommen vom 26.09.1986 wurden folgende neun bilaterale<br />

Abkommen durch vom „fall-out“ des Kernkraftwerksunfall vorwiegend stark<br />

betroffene Staaten abgeschlossen:<br />

(1) Zwischen Finnland und der Sowjetunion wurde am 07.01.1987 ein<br />

bilaterales Abkommen über Frühwarnung bei Nuklearunfällen und<br />

Erfahrungsaustausch über Nuklearanlagen abgeschlossen, das am 18.07.1987<br />

in Kraft trat 377 .<br />

373 Der Titel des Abkommen lautet: „Exchanges of Information in the Event of Emergencies<br />

Occurring in One of the Two States which could have Radiological Consequences for the<br />

other State“. Vgl. dazu die Nationale Quelle: United Kingdom TS 1983, No. 60; Journal<br />

Officiel de la République Francaise v. 16.11.1983, S. 3342.<br />

374 Nationale Quelle: SÖ 1986, S. 15.<br />

375 Nationale Quelle: SÖ 1987, S. 12 und 26.<br />

376 Nationale Quelle: Journal Officiel de la République Francaise v. 24.12.1986, S. 15543.<br />

377 Nationale Quelle: Finlands Färfathingssamlings FÖmfM Nr. 39 / 1987.

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