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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Auch regional finden sich Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung und<br />

freien Grenzübergang bei Such- und Bergungsarbeiten nach<br />

Luftverkehrsunfällen. Beispielhaft sei hier die Richtlinie der EU genannt, die<br />

diese Themen zum Gegenstand hat 620 .<br />

(dd) Weltraumrecht<br />

Auch im Bereich der Weltraumfahrt erschien der internationalen<br />

Staatengemeinschaft eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich,<br />

um die Risiken für alle Beteiligten zu verringern. Diese Erkenntnis wurde<br />

bereits im Jahr 1968 durch das "Übereinkommen über die Rettung und<br />

Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum<br />

gestarteten Gegenständen" 621 im Völkervertragsrecht umgesetzt. Ausweislich<br />

des Art. 1 des Hilfs-Übereinkommens sind die Vertragsstaaten verpflichtet, der<br />

Startbehörde und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine sofortige<br />

Meldung zukommen zu lassen, wenn sie erfahren oder entdecken, dass die<br />

Besatzung eines Raumfahrzeuges auf ihrem Hoheitsgebiet oder auf der Hohen<br />

See oder an einem sonstigen Ort einen Unfall erlitten hat oder in eine<br />

Notsituation geraten ist oder eine unbeabsichtigte oder Notlandung oder<br />

Notwasserung vorgenommen hat. Ist die Startbehörde nicht feststellbar, so ist<br />

die Mitteilung an diese durch eine öffentliche Bekanntmachung durch<br />

geeignete Nachrichtenmittel zu ersetzen. Neben dieser Informationspflicht hat<br />

jeder Vertragsstaat die weitere Verpflichtung, sofort alle möglichen Schritte zu<br />

unternehmen, um die Besatzung zu retten und ihr jede erforderliche Hilfe zu<br />

leisten. Auch hinsichtlich dieser Maßnahmen sind die Startbehörde und der<br />

Generalsekretär der Vereinten Nationen zu informieren. Außerdem ist eine<br />

Zusammenarbeit mit der Startbehörde dann herbeizuführen, wenn dies<br />

geeignet ist, eine schnellere Rettung oder eine wirksame Such- und<br />

Rettungsaktion herbeizuführen. Gemäß Art. 2 des Übereinkommens obliegt die<br />

Leitung und Kontrolle solcher gemeinsamer Aktionen dem Vertragsstaat, der<br />

die Notlage entdeckt hat. Art. 4 des Übereinkommens legt fest, dass nach<br />

erfolgreicher Rettung die aufgefundenen Raumfahrer zu den Vertretern der<br />

Startbehörde zurückgeführt werden müssen. Dies gilt auch für gefundene<br />

Raumfahrtgegenstände.<br />

620 EG-Dok. 5235/80, Abl.EG 1981, Nr. C 115/1.<br />

621 Deutsche Quelle: BGBl. 1971 II, S. 2237; internationale Quelle: UNTS Vol. 672, S. 119.

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