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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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168<br />

(b) Gemeinsamer Art. 3 der Genfer Konventionen von 1949<br />

Aus dem gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen 558 folgt in erster Linie<br />

ein Schutz des Individuums. Pape hebt zu Recht hervor, dass humanitäre Hilfe<br />

nicht nur aus "materieller Hilfe" (assistance) besteht, sondern auch in der<br />

Vermittlung von "Schutz" (protection) bestehen kann. Konsequent ist daher<br />

auch der Schluss, dass dem grundlegenden Ziel des gemeinsamen Art. 3<br />

Genfer der Konventionen, nämlich dem "Schutz des menschlichen Lebens",<br />

auch die Hilfsaktionen in Gestalt der Versorgung Verwundeter oder vom<br />

Verhungern Bedrohter dient 559 . Daher findet sich auch im gemeinsamen Art. 3<br />

der Genfer Konventionen eine Pflicht zum "Schutz des menschlichen Lebens"<br />

und somit eine Pflicht die Betroffenen vor bestimmten Auswirkungen eines<br />

Konflikts zu bewahren 560 .<br />

(c) Zwischenergebnis<br />

Im Rahmen von internationalen bewaffneten Konflikten ist aufgrund der Genfer<br />

Konventionen nebst Zusatzprotokollen davon auszugehen, dass<br />

558 Der gemeinsame Art. 3 Genfer Konv. v. 1949 lautet: "Im Falle eines bewaffneten<br />

Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer der Hohen<br />

Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, mindestens<br />

die folgenden Bestimmungen anzuwenden:<br />

1. Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der<br />

Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch<br />

Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf<br />

gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf<br />

Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder auf<br />

irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmall beruhende Benachteiligung. Zu<br />

diesem Zweck sind und bleiben in bezug auf die erwähnten Personen jederzeit und überall<br />

verboten<br />

a) Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich Tötung jeder Art, Verstümmelung,<br />

grausame Behandlung und Folterung,<br />

b) das Festnehmen von Geiseln,<br />

c) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende<br />

Behandlung,<br />

d) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten<br />

Gerichts, dass die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten<br />

Rechtsgarantien bietet.<br />

2. Die Verwundeten und Kranken werden geborgen und gepflegt."<br />

559 So Pape, M., Humanitäre Hilfe, 1997, S. 114.<br />

560 So i.E. auch Pape, M., a.a.O., S.114.

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