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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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uneingeschränkte Verpflichtung zur Hilfeleistung enthalten - sofern es<br />

nicht Abkommen mit freiwilliger Hilfeleistung sind - und solche, bei<br />

denen noch eine Schwelle für die Hilfeleistung formuliert ist, nach<br />

deren Überwindung allerdings dann die eingegangene Verpflichtung<br />

zur Hilfeleistung greift.<br />

(2) Auch wenn die bilateralen Abkommen hierzu keine ausdrückliche<br />

Aussage enthalten, ist es zwischen den Vertragsstaaten nach Sinn,<br />

Zweck, Inhalt und vereinbarten Zielen der Abkommen zulässig, dass<br />

ein Vertragsstaat dem anderen eine Hilfeleistung von sich aus bei<br />

Katastrophen oder schweren Unglücksfällen anbietet, ohne dass er von<br />

diesem nach den vorgesehenen Regelungen des Abkommens um Hilfe<br />

ersucht worden ist. Ob der andere Staat dieses Hilfsangebot dann<br />

annimmt, unterliegt dessen souveräner Entscheidung. In diesem<br />

Zusammenhang ist vor allem die in allen bilateralen Abkommen<br />

enthaltene Regelung zu sehen, dass bei jeder Art der Hilfeleistung die<br />

Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und Hilfsmaßnahmen in<br />

jedem Fall ausschließlich bei den zuständigen Stellen und Behörden<br />

des Hilfe ersuchenden Vertragsstaates liegt und verbleibt 307 . Eine<br />

Verpflichtung zur Annahme einer nicht angeforderten, aber<br />

angebotenen Hilfeleistung lässt sich mithin nicht aus den bilateralen<br />

Abkommen ableiten.<br />

(3) Eine nicht unwesentliche Frage ist die Sicherheit der<br />

Hilfsmannschaften und der von ihnen mitgeführten Hilfsgüter vor<br />

Übergriffen jeglicher Art. Nach den Regelungen in nahezu allen<br />

bilateralen Abkommen leisten die Behörden der um Hilfe ersuchenden<br />

Vertragspartei den Hilfsmannschaften der ersuchten Vertragspartei,<br />

und damit jedem einzelnen Angehörigen der Hilfsmannschaften,<br />

ausdrücklich Schutz und Hilfe 308 . Diese Zusage über Schutz und Hilfe<br />

ist jedoch nicht in allen bilateralen Hilfeleistungsabkommen enthalten.<br />

Einige der bilateralen Abkommen enthalten nur die Formulierung: „Die<br />

zuständigen Behörden der Hilfe ersuchenden Vertragspartei<br />

unterstützen die Hilfsmannschaften und die einzelnen Fachkräfte der<br />

307 Vgl. Art. 5 Abs. 1 Abkomm. D - NL, jeweils Art. 1 Abs. 1 Abkom. D - B, Abkom. D - DK,<br />

Abkom. D - F, Abkom. D - L, jeweils Art. 8 Abs. 1 Abkom. D - LT, Abkom. D - PL, Abkom. D<br />

- H, Abkom. D - CZ, Abkom. D - RUS, jeweils Art. 9 Abs. 1 Abkom. D - A, Abkom. D - CH.<br />

308 Vgl. Art. 5 Abs. 3 Abkom. D - NL, jeweils Art. 7 Abs. 3 Abkom. D - B, Abkom. D - DK,<br />

Abkom. D - F, Abkom. D - L, Art. 8 Abs. 3 Abkom. D - CZ, jeweils Art. 9 Abs. 3 Abkom. D -<br />

A, Abkom. D - CH.

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