Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Die bereits genannte "Erklärung über das Verbot gewisser Geschosse" bezog<br />
sich auch zugunsten der sog. Kombattanten - also den, an den kriegerischen<br />
Handlungen beteiligten Personen - auf die "Gesetze der Menschlichkeit" ("lois<br />
de l´humanité") 101 . Inhaltlich untersagte das Abkommen den Vertragsparteien,<br />
soweit alle Kriegführenden daran gebunden waren (sog. si-omnes-Klausel) die<br />
Verwendung von Explosivgeschossen unter 400 g Gewicht. Hierdurch sollte,<br />
aufgrund immer perfider werdender Waffensysteme, "die möglichst größte<br />
Verminderung der Leiden des Krieges" erreicht werden 102 .<br />
Aus den Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 ging vor allem das<br />
IV. Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs<br />
vom 18. Oktober 1907 mit der (Haager) Landkriegsordnung (HLKO) als<br />
Anhang hervor 103 .<br />
Im Ersten und Zweiten Weltkrieg war die HLKO Basis für den Schutz von<br />
Zivilpersonen, Verwundeten und Kriegsgefangenen. Diesbezüglich ist<br />
hervorzuheben, dass die Haager Landkriegsordnung - obwohl nur ein Anhang<br />
zu dem IV. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 - nach einhelliger<br />
Meinung Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts geworden ist 104 . Demnach<br />
ist die HLKO für alle Staaten, nicht nur die Vertragsstaaten, rechtlich<br />
verbindlich.<br />
Die HLKO zeigt die wesentlichen Grundprinzipien des humanitären<br />
Völkerrechts auf. Zum einen wird zwischen den Kombattanten und den<br />
Zivilpersonen unterschieden. Zum anderen wird das Verbot einer<br />
unbegrenzten Schädigung des Feindes festgeschrieben ( z.B. Art. 22, 25<br />
HLKO).<br />
Es ist nach der Auffassung vieler Autoren unbestreitbar, dass auch das Haager<br />
Recht wesentliche "humanitäre Züge" trägt 105 . Umstritten ist nämlich, ob das<br />
Haager Recht oder das Genfer Recht - nämlich die bereits dargestellten<br />
Genfer Abkommen - das "eigentliche humanitäre Recht" repräsentiert 106 .<br />
Allerdings ist an dieser Stelle nicht auf die dogmatischen Streitigkeiten im<br />
101 S. Fahl, G., Humanitäres Völkerrecht, 1983, S. 21.<br />
102 S. Fahl, G., a.a.O., S. 21.<br />
103 S. Fahl, G., a.a.O., S. 21.<br />
104 So Fahl, G., a.a.O., S. 23 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Nürnberger<br />
Militärgerichtshofs für alle anderen.<br />
105 So z.B. Kimminich, O., Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten, 1979, S. 15<br />
m.w.N.<br />
106 Eingehender zu diesem Streit Kimminich, O., a.a.O., S. 12 ff m.w.N.