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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Engagement bedurfte; dies jedoch erst durch das ZP II im Jahr 1977 erfuhr 564 .<br />

Hierdurch erfolgte eine maßgebliche Ergänzung und Weiterentwicklung des<br />

gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen 565 .<br />

Zunächst findet sich in Art. 1 Abs. 1 des ZP II eine Klarstellung des<br />

Anwendungsbereichs. Demnach soll das ZP II auf bewaffnete Konflikte<br />

angewendet werden, die von ZP I "nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet<br />

einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen<br />

Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die<br />

unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des<br />

Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende,<br />

koordinierte Kampfhandlungen durchzuführen und dieses Protokoll anzuwen-<br />

den vermögen" 566 . Entscheidend für die Anwendbarkeit des ZP II ist somit im<br />

wesentlichen, dass auf der einen Seite der Auseinandersetzungen reguläre<br />

Streitkräfte und auf der anderen Seite zumindest "organisierte Gruppen"<br />

stehen müssen. Darüber hinaus müssen die bewaffneten Unruhen von Dauer<br />

und einigem Gewicht sein (Art. 1 § 2 des ZP II.).<br />

Zu beachten ist jedoch, dass das humanitäre Völkerrecht nur die humanitäre<br />

Hilfe im Fall des bewaffneten Konflikts regelt und ausdrücklich den Fall "innerer<br />

Unruhen und Spannungen" von seinem Anwendungsbereich ausschließt 567 .<br />

(a) Art. 18 des II. Zusatzprotokolls<br />

Absatz 1 eröffnet den Hilfsorganisationen die Möglichkeit, ihre Dienste<br />

anzubieten, um ihre herkömmlichen Aufgaben gegenüber den Opfern des<br />

bewaffneten Konflikts zu erfüllen. Außerdem kann auch die Zivilbevölkerung<br />

von sich aus ihre Bereitschaft erklären, Verwundete, Kranke und<br />

Schiffbrüchige zu bergen und zu pflegen. Der wesentliche Schutz für die<br />

Zivilbevölkerung geht von Art. 18 Abs. 2 ZP II aus, nach dem für den Fall der<br />

übermäßigen Entbehrungen infolge eines Mangels an lebensnotwendigen<br />

564 Dt. Quelle: BGBl. 1990 II, 1550, 1637; nach Unterzeichnung durch 44 Staaten am<br />

7.12.1978 in Kraft getreten.<br />

565 Vgl. hierzu: Kimminich, O., a.a.O., S. 96 ff.<br />

566 <strong>Internationale</strong> Quelle: UNTS, Vol. 1 125, P. 609; deutsche Quelle: BGBl. 1990 II, S.<br />

1637.<br />

567 Siehe hierzu die Ausführungen bei Hauk, H., 1991, Menschlichkeit für alle. Die<br />

Weltbewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes, S. 85.

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