Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
164<br />
Konventionen ist gemeinsam, dass das "Schutzobjekt" die Zivilbevölkerung ist.<br />
Somit bestehen die Schutz- und Hilfsverpflichtungen gegenüber der<br />
Zivilbevölkerung und nicht gegenüber dem Staat. Bedeutsam ist in diesem<br />
Zusammenhang das bereits eingangs erwähnte Spannungsverhältnis, das<br />
zwischen staatlicher Souveränität und Individualschutz im Völkerrecht besteht.<br />
(1) <strong>Internationale</strong>r bewaffneter Konflikt<br />
Auf den internationalen bewaffneten Konflikt findet neben den Genfer<br />
Abkommen vom 12.8.1949 das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom<br />
12.8.1949 über den Schutz der Opfer internationaler Konflikte (ZP I) vom<br />
10.6.1977 544 Anwendung. Gemäß Art. 1 Abs. 3 ZP I wird hinsichtlich des<br />
Anwendungsbereiches auf den gemeinsamen Art. 2 der Genfer Abkommen<br />
verwiesen. Demnach findet das Protokoll in allen Fällen eines erklärten Krieges<br />
oder eines anderen bewaffneten Konflikts Anwendung, der "zwischen zwei<br />
oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, auch wenn der<br />
Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird". Darüber hinaus<br />
wird das Protokoll auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung<br />
eines Gebietes einer Hohen Vertragspartei angewendet, selbst wenn diese<br />
Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt. Auch wenn eine der am<br />
Konflikt beteiligten Mächte nicht Vertragspartei des vorliegenden Abkommens<br />
ist, bleiben die Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen<br />
gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Die Vertragsparteien sind ferner<br />
durch das Abkommen auch gegenüber der Nichtvertragsmacht gebunden,<br />
wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet. Letztlich wird<br />
durch Art. 1 Abs. 4 des ZP I hinsichtlich des Anwendungsbereichs ergänzt,<br />
dass zu den in Abs. 3 genannten Situationen auch bewaffnete Konflikte<br />
gehören, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung<br />
sowie gegen rassistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf<br />
Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und<br />
in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend<br />
freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im<br />
Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt ist.<br />
544 <strong>Internationale</strong> Quelle: UNTS Vol. 1125, P. 3, nach Unterzeichnung von 46 Staaten am<br />
7.12.1978 in Kraft getreten; deutsche Quelle: Für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft<br />
getreten am 14.8.1991 (Bekanntmachung vom 30.7.1991, BGBl. II, S. 968). Zum<br />
Geltungsbereich des Zusatzprotokolls siehe BGBl. Fundstellennachweis B, abgeschlossen<br />
am 31.12. jedes Jahres. Siehe auch das Gesetz vom 11.12.1990, BGBl. II, S. 1550.