22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

164<br />

Konventionen ist gemeinsam, dass das "Schutzobjekt" die Zivilbevölkerung ist.<br />

Somit bestehen die Schutz- und Hilfsverpflichtungen gegenüber der<br />

Zivilbevölkerung und nicht gegenüber dem Staat. Bedeutsam ist in diesem<br />

Zusammenhang das bereits eingangs erwähnte Spannungsverhältnis, das<br />

zwischen staatlicher Souveränität und Individualschutz im Völkerrecht besteht.<br />

(1) <strong>Internationale</strong>r bewaffneter Konflikt<br />

Auf den internationalen bewaffneten Konflikt findet neben den Genfer<br />

Abkommen vom 12.8.1949 das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom<br />

12.8.1949 über den Schutz der Opfer internationaler Konflikte (ZP I) vom<br />

10.6.1977 544 Anwendung. Gemäß Art. 1 Abs. 3 ZP I wird hinsichtlich des<br />

Anwendungsbereiches auf den gemeinsamen Art. 2 der Genfer Abkommen<br />

verwiesen. Demnach findet das Protokoll in allen Fällen eines erklärten Krieges<br />

oder eines anderen bewaffneten Konflikts Anwendung, der "zwischen zwei<br />

oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, auch wenn der<br />

Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird". Darüber hinaus<br />

wird das Protokoll auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung<br />

eines Gebietes einer Hohen Vertragspartei angewendet, selbst wenn diese<br />

Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt. Auch wenn eine der am<br />

Konflikt beteiligten Mächte nicht Vertragspartei des vorliegenden Abkommens<br />

ist, bleiben die Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen<br />

gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Die Vertragsparteien sind ferner<br />

durch das Abkommen auch gegenüber der Nichtvertragsmacht gebunden,<br />

wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet. Letztlich wird<br />

durch Art. 1 Abs. 4 des ZP I hinsichtlich des Anwendungsbereichs ergänzt,<br />

dass zu den in Abs. 3 genannten Situationen auch bewaffnete Konflikte<br />

gehören, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung<br />

sowie gegen rassistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf<br />

Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und<br />

in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend<br />

freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im<br />

Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt ist.<br />

544 <strong>Internationale</strong> Quelle: UNTS Vol. 1125, P. 3, nach Unterzeichnung von 46 Staaten am<br />

7.12.1978 in Kraft getreten; deutsche Quelle: Für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft<br />

getreten am 14.8.1991 (Bekanntmachung vom 30.7.1991, BGBl. II, S. 968). Zum<br />

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls siehe BGBl. Fundstellennachweis B, abgeschlossen<br />

am 31.12. jedes Jahres. Siehe auch das Gesetz vom 11.12.1990, BGBl. II, S. 1550.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!