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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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E. Kernfragen und rechtliche Probleme der <strong>Internationale</strong>n<br />

Katastrophenhilfe<br />

Wie bereits anschaulich dargestellt stürzen Katastrophen jeglicher Art die<br />

betroffenen Menschen regelmäßig in Not und Elend. Moralisch gesehen liegt<br />

es daher auf der Hand, dass diesen Menschen geholfen werden muss. Dieser<br />

moralisch-ethische Ansatz findet sich in den meisten Kulturkreisen wieder. Im<br />

deutschen Recht manifestiert sich diese moralisch-ethische Verpflichtung -<br />

teilweise weitergehender als in anderen Rechtssystemen - insoweit, als die<br />

"unterlassene Hilfeleistung" bei allgemeinen Unglücksfällen unter Strafe<br />

gestellt ist (§ 323c StGB) 433 .<br />

Zunächst drängt sich daher die grundlegende Frage auf, ob die sicherlich inter-<br />

national im wesentlichen anerkannte moralische Verpflichtung "zu helfen" sich<br />

auch international zu einer völkerrechtlichen Verpflichtung in einer der<br />

genannten Rechtsquellen - über die teilweise nur begrenzt vorhandenen<br />

bilateralen Verträge hinaus - herausgebildet hat. Im internationalen<br />

Rechtsverkehr ist auch in diesem Zusammenhang regelmäßig die Souveränität<br />

der Staaten - auch wenn sie in Not geraten sind oder als potentieller Helfer in<br />

Frage kommen - zu beachten. Zu untersuchen ist daher nicht nur die positive<br />

Pflicht zu helfen, sondern auch die "Kehrseite" einer Verpflichtung, nämlich ob<br />

und inwieweit Hilfe angeboten werden darf bzw. die angebotene Hilfe<br />

angenommen werden muss.<br />

Es stellt sich beispielsweise im Falle eines auf das Staatsgebiet eines Staates<br />

begrenzten Erdbebens die Frage, ob andere Staaten zur<br />

grenzüberschreitenden Hilfeleistung, zur sog. humanitären Hilfe, also der<br />

Ersthilfe zur Rettung von Menschenleben, verpflichtet sind. Dies können z.B.<br />

Lebensmittellieferungen, technische Geräte, Suchtrupps mit Hunden, Ärzte<br />

und Sanitäter mit ganzen mobilen Krankenhäusern sein, die die eine Seite der<br />

Hilfeleistung darstellen.<br />

433 BGBl. 1998 I, S. 3322, zuletzt geändert durch 39. Strafrechtsänderungsgesetz v.<br />

1.9.2005 BGBl. 2005 I, S. 2674.

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