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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Auch im Rahmen des Nordatlantischen Bündnisses NATO wird<br />

Katastrophenhilfe geleistet. Für diese Fälle wurde ein "Civil Emergency<br />

Planning Directorate" eingerichtet 76 .<br />

Die EG hielt bis in die 80er Jahre die Einrichtung eines besonderen<br />

Katastrophen- und Rettungsdienstes nicht für erforderlich. Es erfolgten<br />

Hilfsmaßnahmen an AKP-Staaten bei Naturkatastrophen oder ähnlichen<br />

Notsituationen. Basis für solche Hilfsmaßnahmen waren die so genannten<br />

Lomé-Abkommen 77 .<br />

Erst viele Jahre später, am 6. November 1991, wurde das Amt für humanitäre<br />

Hilfe der Europäischen Gemeinschaft (ECHO) eingerichtet, das die<br />

Koordination und Unterstützung von Hilfsmaßnahmen - zunächst insbesondere<br />

im Bereich der humanitären Soforthilfe - sowie die Weiterleitung von<br />

finanzieller Hilfe steuern sollte 78 . Nachdem die Kommission festgestellt hatte,<br />

dass die Gemeinschaft von den Einrichtungen, die üblicherweise an ihren<br />

Maßnahmen beteiligt waren, zu sehr als bloßes Finanzrelais angesehen<br />

wurde, während die Gemeinschaft sich als einen vollwertigen Akteur<br />

betrachtete, sollte zukünftig folgendes ermöglicht werden:<br />

- Bündelung der Fachkenntnisse, die für die Bewältigung von Notsituationen<br />

und den Einsatz geeigneter Verfahren erforderlich sind, im Rahmen ein und<br />

derselben Verwaltungszuständigkeit, die eine einheitliche Abwicklung<br />

gewährleistet;<br />

- Verstärkung der Präsenz der Gemeinschaft vor Ort durch die Entwicklung der<br />

notwendigen Voraussetzungen für ein direktes Tätigwerden in verschiedenen<br />

Phasen: Bedarfsermittlung, Bereitstellung von Hilfsteams und Hilfsgütern,<br />

Überwachung und Kontrolle, nachfolgende Evaluierung;<br />

- Verbesserung der Koordinierung mit den Mitgliedsstaaten, den anderen<br />

Geldgebern, den NRO und den internationalen Sonderorganisationen<br />

namentlich dadurch, dass zum einen kombinierte Aktionen und zum anderen<br />

der Abschluss von Rahmenverträgen gefördert werden;<br />

76 Vgl. hierzu auch: BT-Drucksachen: 9/753, Seite 16/17 zu Bundeswehreinsätzen in Italien<br />

und Griechenland bei Erdbeben; siehe auch: Bulletin der Bundesregierung von 1981, Seite<br />

63.<br />

77 Lomé I (1975), BGBl. 1975 II, 2318; Lomé II (1979), Lomé III BGBl. 1980 II, 965.<br />

78 Vgl. zum folgenden: Sonderbericht Nr. 2/97 über die humanitären Hilfen der Europäischen<br />

Union zwischen 1992 und 1995 zusammen mit den Antworten der Kommission (97/C<br />

143/01) in Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 12.5.1997 Nr. C 143/1.

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