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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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auch geregelt, dass das Hilfspersonal seinen Auftrag im Sinne dieses<br />

Protokolls unter keinen Umständen überschreiten darf. Es hat insbesondere<br />

die Sicherheitsbedürfnisse der Partei zu berücksichtigen, in deren<br />

Hoheitsgebiet es seine Aufgaben durchführt. Der Auftrag jedes Mitglieds des<br />

Hilfspersonals, das diese Bedingungen nicht beachtet, kann beendet werden<br />

(Art. 71 Abs. 4 ZP I). Personal, das gegen diese obligatorischen<br />

Bestimmungen verstößt, kann als „persona non grata“ erklärt werden 814 .<br />

Im Falle des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts finden die Art. 7 ff. ZP<br />

II Anwendung. Hier findet sich in Art. 9 ZP II die Regelung über den Schutz des<br />

Sanitäts- und Seelsorgepersonals, in Art. 10 ZP II der allgemeine Schutz der<br />

ärztlichen Aufgabe und in Art. 11 ZP II der Schutz von Sanitätseinheiten und -<br />

transportmitteln. Letztlich betrifft Art. 12 die Schutzzeichen im gleichen Sinne<br />

wie bereits in Art. 38 ZP I erläutert.<br />

4. Rechte und Pflichten des Helfenden ( Staat oder Organisation)<br />

Grundsätzlich ist anzumerken, dass humanitäre Hilfe regelmäßig einen<br />

neutralen bzw. unparteiischen Charakter hat. Dies betrifft natürlich in<br />

verstärktem Maße humanitäre Hilfe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.<br />

Insoweit ist auf die konkreten Regelungen in Art. 59 IV. Genfer Abkommen,<br />

Art. 70 ZP I sowie Art. 18 Abs. 2 ZP II zu verweisen. Aber auch humanitäre<br />

Hilfe, die nicht in direktem Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten steht,<br />

hat grundsätzlich einen neutralen Charakter und dient dem Schutz des<br />

Individuums vor existentieller Bedrohung und sollte daher nicht mit anderen<br />

Zielen und Absichten geleistet werden. Als Organisation ist hier in erster Linie<br />

das Rote Kreuz als die klassische Hilfsorganisation zu nennen, aber auch<br />

kirchliche Hilfsdienste und zahlreiche NGOs leisten humanitäre Hilfe.<br />

Herauszustellen ist in diesem Zusammenhang das <strong>Internationale</strong> Komitee vom<br />

Roten Kreuz (IKRK). Diese Organisation legte Mitte des vorigen Jahrhunderts<br />

den Grundstein für die heutigen Formen humanitärer Hilfe 815 .<br />

814 Vgl. auch Bothe, M., in EPIL 4, 1982, Relieve Actions, Seite 173 ff., S. 177 rechte<br />

Spalte.<br />

815 Vgl. hierzu Henn, H./Klingebiel, S., Helfer im Kreuzfeuer. Humanitäre Hilfe in<br />

Kriegssituationen, in: Matthies, V. (Hrsg.): Frieden durch Einmischung ? Die Schrecken des<br />

Krieges und die (Ohn-)Macht der internationalen Gemeinschaft, 1993, S. 105 ff., S. 108.

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