Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Durchsetzung von Hilfsaktionen abgelehnt wird 683 . So werden als<br />
Entscheidungsinstanz regelmäßig die UNO-Gremien herangezogen, die über<br />
die Maßnahmen zur Durchsetzung der Hilfsaktionen im Rahmen des<br />
"völkerrechtlich Erlaubten" im Einzelfall zu entscheiden haben 684 . Hierzu führt<br />
Tomuschat in seinem Vortrag anlässlich der oben erwähnten Jahrestagung<br />
aus, dass sich zwar die Grenzen zu Lasten der staatlichen Souveränität<br />
verschoben haben, aber letztlich gewaltsame Mittel zur Korrektur<br />
menschenrechtswidriger Praktiken noch ausgeschlossen sind; auch wenn alle<br />
anderen Handlungsmittel und Repressalien den Staaten zwischenzeitlich zur<br />
Verfügung stehen dürften 685 .<br />
Ein ähnliches Ergebnis zeichnet sich auch im Fall der friedlichen<br />
Katastrophensituation ab. Soweit die Frage der Anwendung von Gewalt im<br />
weiteren Sinne einer "humanitären Intervention" zur Diskussion steht, werden<br />
in erster Linie die Menschenrechte zur Durchbrechung des Gewaltverbots<br />
bemüht 686 . Wie bereits oben dargestellt, hält nach wie vor die überwiegende<br />
Zahl der Autoren im völkerrechtlichen Schrifttum die militärische "humanitäre<br />
Intervention" seit Inkrafttreten der UN-Charta für völkerrechtswidrig, da sie<br />
gegen das Gewaltverbot verstößt, das derartige Ausnahmen grundsätzlich<br />
nicht zulässt 687 . Auch wenn die bereits zitierte Rechtsprechung des IGH, die<br />
Generalversammlung der UNO in den benannten Resolutionen und die<br />
Völkerrechtslehre 688 vielfach davon ausgehen, dass humanitäre Hilfe selbst<br />
dann zulässig sein soll, wenn keine Zustimmung des betroffenen Staates<br />
vorliegt, wird der Einsatz militärischer Gewalt von der überwiegenden Meinung<br />
strikt abgelehnt 689 . Dies gilt im Fall der friedlichen Situation ebenso wie im<br />
Zuge eines bewaffneten Konflikts. Auf die denkbaren vielfältigen<br />
683 Siehe die umfassende Auflistung zu dieser Thematik bei Deisenroth, D., "Humanitäre<br />
Intervention und Völkerrecht", NJW 1999, 3084, 3085, dort FN. 27-50.<br />
684 Vgl. Pape. M., Humanitäre Intervention, S. 111/112 m.w.N.; siehe auch Coursen-Neff, Z.<br />
Preventive Measures Pertaining to Unconventional Threats to the Peace such as Natural<br />
and Humanitarian Disasters, Journal of International Law and Politics, S. 645 ff, 693 f (siehe<br />
auch die Fallstudien).<br />
685 Siehe Tomuschat, Ch., in Caflisch/Stein/Tomuschat, Eingriff in die inneren<br />
Angelegenheiten fremder Staaten zum Zwecke des Menschenrechtsschutzes, S. 5 ff (20),<br />
unter Darlegung von Maßnahmen und Repressalien m.w.N. und Hinweis auf Wellershoff, D.,<br />
Die "Eine Welt und das Völkerrecht" in: Wehrrecht und Friedenssicherung. Festschrift für<br />
Klaus Dau zum 65. Geburtstag, 1999, S. 317 ff.<br />
686 Siehe die umfassende Zusammenfassung bei Deisenroth, D., NJW 1999, 3084, 3085.<br />
687 Vgl. die Zusammenfassung bei Deisenroth, D., "Humanitäre Intervention" und<br />
Völkerrecht, NJW 1999, 3084, 3085, hier auch FN 27-50, insb. aber auch FN 26.<br />
688 Siehe oben E. I. 3. bb) (3).<br />
689 Siehe auch die Darstellung bei Pape, M., Humanitäre Intervention, S. 107 ff. (115 ff).