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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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117<br />

bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen<br />

Bezug genommen, das bereits behandelt wurde. Dieses Abkommen hatte<br />

zunächst noch nach dem Zerfall der Sowjetunion nach 1990 in deren Teil- und<br />

Nachfolgestaaten, zu welchen die Ukraine gehört, weiter Geltung. Dem<br />

deutsch - sowjetischen Abkommen vom 25.10.1988 kam nach dem Unfall im<br />

Kernkraftwerk Tschernobyl vom 26.04.1986 insofern besondere Bedeutung zu,<br />

als von diesem Kernkraftwerk weiter erhebliche Gefahren durch den<br />

stillgelegten Unfallreaktor und den Weiterbetrieb der unmittelbar neben diesem<br />

gelegenen anderen Reaktoren ausgingen. Von deutscher Seite bestand somit<br />

damals ein besonderes Interesse an dem Abschluss eines Abkommens mit der<br />

am 24.08.1991 ihre Unabhängigkeit ausrufenden Ukraine 407 ; auch wenn das<br />

deutsch-sowjetische Abkommen vom 25.10.1988 zunächst völkerrechtlich<br />

fortgalt. Wie sich aus Art. 8 Abs. 4 des deutsch-ukrainischen Abkommens vom<br />

10.06.1993 ergibt, trat das deutsch-sowjetische Abkommen vom 25.10.1988 im<br />

Verhältnis zwischen der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland sodann<br />

mit dem Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Abkommens am 05.11.1993<br />

außer Kraft.<br />

Das deutsch-ukrainische Abkommen enthält in seiner Präambel einen Hinweis<br />

auf das IAEO-Benachrichtigungsabkommen vom 26.10.1986. Es folgt in<br />

seinem Inhalt und in seinen Zielen in Fragen gemeinsamen Interesses im<br />

Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz dem<br />

entsprechenden, bereits behandelten, deutsch-ungarischen Abkommen vom<br />

26.09.1990. In Art. 1 beschreibt es seinen Geltungsbereich in dem gleichen<br />

weiten Umfang wie das deutsch-ungarische Abkommen. Art. 6 regelt die<br />

frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen. In Art. 7 wird eine solche<br />

auch bei aus anderen Gründen gemessenen ungewöhnlich erhöhten Werten<br />

einer Radioaktivität vorgesehen. Art. 2 des Abkommens regelt die Einzelheiten<br />

des Informations- und Erfahrungsaustauschs über die allgemeine Entwicklung<br />

der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die Rechtsvorschriften zur Sicherheit<br />

kerntechnischer Anlagen und zum Strahlenschutz des Personals, der<br />

Bevölkerung und der Umwelt sowie über den Verwaltungsvollzug bei<br />

entsprechenden Genehmigungen und der Aufsicht über kerntechnische<br />

Anlagen. Ferner ist ein Erfahrungsaustausch über den Bau, den Betrieb und<br />

die Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie über Maßnahmen zur<br />

Begrenzung der Freisetzung von radioaktiven Stoffen vorgesehen. Das<br />

Abkommen sieht außerdem vor, dass die Bundesrepublik Deutschland die<br />

Regierung der Ukraine unter Beiziehung deutscher Beratungs- und<br />

407 Vgl. dazu z. B. Unger, GUS - Völker und Staaten, 1992, S. 27 ff.

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