Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen<br />
Bezug genommen, das bereits behandelt wurde. Dieses Abkommen hatte<br />
zunächst noch nach dem Zerfall der Sowjetunion nach 1990 in deren Teil- und<br />
Nachfolgestaaten, zu welchen die Ukraine gehört, weiter Geltung. Dem<br />
deutsch - sowjetischen Abkommen vom 25.10.1988 kam nach dem Unfall im<br />
Kernkraftwerk Tschernobyl vom 26.04.1986 insofern besondere Bedeutung zu,<br />
als von diesem Kernkraftwerk weiter erhebliche Gefahren durch den<br />
stillgelegten Unfallreaktor und den Weiterbetrieb der unmittelbar neben diesem<br />
gelegenen anderen Reaktoren ausgingen. Von deutscher Seite bestand somit<br />
damals ein besonderes Interesse an dem Abschluss eines Abkommens mit der<br />
am 24.08.1991 ihre Unabhängigkeit ausrufenden Ukraine 407 ; auch wenn das<br />
deutsch-sowjetische Abkommen vom 25.10.1988 zunächst völkerrechtlich<br />
fortgalt. Wie sich aus Art. 8 Abs. 4 des deutsch-ukrainischen Abkommens vom<br />
10.06.1993 ergibt, trat das deutsch-sowjetische Abkommen vom 25.10.1988 im<br />
Verhältnis zwischen der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland sodann<br />
mit dem Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Abkommens am 05.11.1993<br />
außer Kraft.<br />
Das deutsch-ukrainische Abkommen enthält in seiner Präambel einen Hinweis<br />
auf das IAEO-Benachrichtigungsabkommen vom 26.10.1986. Es folgt in<br />
seinem Inhalt und in seinen Zielen in Fragen gemeinsamen Interesses im<br />
Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz dem<br />
entsprechenden, bereits behandelten, deutsch-ungarischen Abkommen vom<br />
26.09.1990. In Art. 1 beschreibt es seinen Geltungsbereich in dem gleichen<br />
weiten Umfang wie das deutsch-ungarische Abkommen. Art. 6 regelt die<br />
frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen. In Art. 7 wird eine solche<br />
auch bei aus anderen Gründen gemessenen ungewöhnlich erhöhten Werten<br />
einer Radioaktivität vorgesehen. Art. 2 des Abkommens regelt die Einzelheiten<br />
des Informations- und Erfahrungsaustauschs über die allgemeine Entwicklung<br />
der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die Rechtsvorschriften zur Sicherheit<br />
kerntechnischer Anlagen und zum Strahlenschutz des Personals, der<br />
Bevölkerung und der Umwelt sowie über den Verwaltungsvollzug bei<br />
entsprechenden Genehmigungen und der Aufsicht über kerntechnische<br />
Anlagen. Ferner ist ein Erfahrungsaustausch über den Bau, den Betrieb und<br />
die Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie über Maßnahmen zur<br />
Begrenzung der Freisetzung von radioaktiven Stoffen vorgesehen. Das<br />
Abkommen sieht außerdem vor, dass die Bundesrepublik Deutschland die<br />
Regierung der Ukraine unter Beiziehung deutscher Beratungs- und<br />
407 Vgl. dazu z. B. Unger, GUS - Völker und Staaten, 1992, S. 27 ff.