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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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im eigenen Land, aber auch beim Einsatz in anderen Staaten des Warschauer<br />

Vertrages, wurde beispielsweise im Jahr 1977 vom damaligen Kommandeur<br />

der Frunse-Militärakademie berichtet 333 . Es bedurfte somit bis zur Beendigung<br />

des sog. „Kalten Krieges“, der Auflösung des Warschauer Paktes und des<br />

Ostblocks keiner besonderen Vereinbarungen über eine gegenseitige<br />

Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen durch die in<br />

dem Militärpakt zusammengeschlossenen Staaten, da eine solche<br />

gegenseitige Hilfe über die einheitlich gesteuerte Zivilverteidigung bzw. den<br />

Zivilschutz des Paktes ohnehin erfolgte. Wenn auch zu jener Zeit keine<br />

besonderen bilateralen Vereinbarungen über eine Hilfeleistung erforderlich<br />

waren, entstand jedoch ein solches Bedürfnis bei osteuropäischen Staaten<br />

nach 1990.<br />

Ein weiteres bilaterales Abkommen über Zusammenarbeit bei der Verhütung<br />

von Naturkatastrophen und Zivilisationskatastrophen wurde am 22.03.1995<br />

zwischen den beiden ehemaligen Ostblockstaaten Ungarn und Slowenien<br />

abgeschlossen 334 .<br />

Auf eine Zusammenarbeit im Bereich der Risikovorsorge und -vorbeugung und<br />

der gegenseitigen Hilfeleistung bei natürlichen oder durch menschliche<br />

Tätigkeit verursachten Katastrophen erstreckt sich ein bilaterales Abkommen<br />

zwischen der Schweiz und Italien vom 02.05.1995 335 . Obwohl dieses<br />

Abkommen erst im Jahr 1995 abgeschlossen wurde, hatte zwischen beiden<br />

Staaten auch zuvor schon eine Reihe von Hilfeleistungen ohne Vorliegen<br />

vertraglicher Vereinbarungen stattgefunden. So hatte die Schweiz schon 1976<br />

beim schweren Erdbeben von Friaul das Schweizerische<br />

Katastrophenhilfskorps nach Italien entsandt, ebenso im Jahr 1980 beim<br />

Erdbeben in Irpinia und 1988 bei den Unwettern in Veltlin. Außerdem erfolgte<br />

eine Hilfeleistung im November 1994 bei den Überschwemmungen in<br />

Piemont 336 . Wenn auch Hilfeleistungen für einen benachbarten Staat ohne<br />

entsprechende förmliche bilaterale Vereinbarungen funktioniert, wie die<br />

genannten Beispiele zeigen, entschlossen sich die Schweiz und Italien doch<br />

nach dem Muster der zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik<br />

333 Vgl. Armeegeneral A. J. Radziyevski in der „Literaturnaja Gazeta“ vom 19.01.1977. Siehe<br />

dazu auch: Armeegeneral Altunin in der „Vojennyy Znaniya“ (Zeitschrift für<br />

Zivilverteidigung), Monatsheft Oktober 1976, mit dem Jahresbericht über die<br />

Zivilverteidigung.<br />

334 Vgl. WGO - MfOR 1 / 1996, S. 3.<br />

335 Nationale Quelle: Schweizer Bundesblatt 1995 - 661 Bd. IV, S. 1057.<br />

336 Vgl. dazu: Schweizer Bundesblatt 1995 - 661 Bd. IV, S. 1059.

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