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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Verträgen nicht unmittelbar ableiten. Vielmehr ergeben sich nur Empfehlungen<br />

zur bilateralen Vereinbarung entsprechender Verpflichtungen, denen viele<br />

Staaten inzwischen nachgekommen sind 730 . Das Übereinkommen vom 20.<br />

September 1994 über nukleare Sicherheit 731 besagt in Art. 17, dass die<br />

Vertragsstaaten verpflichtet sind, bei der Standortwahl alle standortbezogenen<br />

einschlägigen Faktoren zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Sicherheit der<br />

Kernanlage haben könnten. Die notwendigen Informationen müssen auch an<br />

die Nachbarstaaten weitergeleitet werden, um diesen die Möglichkeit zu<br />

Konsultationen zu geben. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, um<br />

im Katastrophenfall schnellstmögliche Hilfe - ggf. auch grenzüberschreitend -<br />

zu leisten; grundsätzlich sieht Art. 16 des Übereinkommens jedoch nur eine<br />

Verpflichtung zu Vorsorgemaßnahmen auf dem eigenen Territorium vor. Eine<br />

Verpflichtung eine Vorabregelung zur grenzüberschreitenden Hilfe ist auch<br />

aus Art. 1 Abs. 2 der IAEO-Hilfeleistungskonvention nicht zu schließen, da nur<br />

auf die "Möglichkeit" einer solchen bilateralen Vereinbarung hingewiesen wird.<br />

Vertragliche Verpflichtungen über eigene Vorsorgemaßnahmen hinaus tätig zu<br />

werden, also z.B. bereits vorsorglich grenzüberschreitende Hilfeleistungen<br />

durch fremde Staaten oder Organisationen zu vereinbaren, bestehen nicht.<br />

Auch in anderen Teilgebieten sind derartig weitgehende Verpflichtungen im<br />

multilateralen Bereich nicht erkennbar.<br />

b) Völkergewohnheitsrecht / Allgemeine Rechtsgrundsätze<br />

Aufgrund der bisherigen Ergebnisse könnte jedoch, zumindest im Bereich der<br />

"ultra hazardous activities", eine Rechtspflicht vorsorgende Hilfe anzunehmen<br />

aus dem Völkergewohnheitsrecht erwachsen. Ausgehend von dem Grundsatz<br />

grenzüberschreitende erhebliche Schäden zu unterlassen, könnten daher -<br />

abgestuft nach dem Grad der Gefährdung des betroffenen Nachbarstaates -<br />

Vorsorgeverpflichtungen bestehen, die auch über Maßnahmen hinausgehen,<br />

die lediglich die Vorsorge auf dem eigenen Territorium betreffen.<br />

Im Nuklearrecht ist bereits zum aktuellen Zeitpunkt - regional und inhaltlich<br />

unterschiedlich ausgeprägt - eine sehr hohe Vertragsdichte auf bilateraler<br />

Ebene nachzuweisen 732 , deren Inhalt vielfach bereits eine<br />

730 Siehe Ausführungen vorne unter D. IV. und Teil E.<br />

731 BGBl. II 1997, S. 130 ff.<br />

732 Siehe Teil D. IV. ff.

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