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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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106<br />

grenznaher kerntechnischer Einrichtungen wird die Frage einer gegenseitigen<br />

Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen nicht<br />

angesprochen. Hierzu ist festzustellen, dass das bereits an anderer Stelle<br />

behandelte deutsch-schweizerischen bilaterale Abkommen über eine<br />

allgemeine gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren<br />

Unglücksfällen vom 28.11.1984 369 diese Lücke später schließt, indem dort in<br />

Art. 8 unter den Einsatzarten auch die gegenseitige Hilfe bei der Bekämpfung<br />

von atomaren Gefahren vorgesehen ist.<br />

Ein bilaterales Abkommen über Frühwarnung und Erfahrungsaustausch im<br />

Zusammenhang mit Kernkraftanlagen wurde zwischen Österreich und der<br />

Tschechoslowakei am 18.11.1982 abgeschlossen, in Kraft seit 01.06.1984 370 .<br />

Dieses Abkommen wurde durch ein weiteres bilaterales Abkommen zwischen<br />

Österreich und der Tschechoslowakei über Frühwarnung und<br />

Erfahrungsaustausch vom 25.10.1987, das seit 23.07.1990 in Kraft ist,<br />

abgelöst 371 . Es erweitert den im Vertrag vom 18.11.1982 vorwiegend auf<br />

Kernkraftanlagen gerichteten Inhalt auf die Regelung von Fragen<br />

gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und<br />

dem Strahlenschutz. Neben dem allgemeinen Informationsaustausch auf<br />

diesem Gebiet ist auch die gegenseitige Frühwarnung bei nuklearen oder<br />

radiologischen Unfällen, die das Gebiet der anderen Vertragspartei<br />

beeinträchtigen könnten, Inhalt dieses Abkommens.<br />

Am 11.04.1983 wurde ein bilaterales Abkommen zwischen Frankreich und<br />

Luxemburg über eine Frühwarnung in Fällen nuklearer bzw. radiologischer<br />

Unfälle oder Notfälle abgeschlossen, das seit dem 27.04.1984 in Kraft ist 372 .<br />

Das Abkommen ähnelt dem französisch-schweizerischen Abkommen gleichen<br />

Inhalts vom 18.10.1979 und war zugleich Vorlage für das französisch-<br />

schweizerische Abkommen vom 30.11.1989, mit dem der Vertrag vom<br />

18.10.1979 abgelöst wurde.<br />

Zwischen Großbritannien und Frankreich wurde am 18.07.1983 ein bilaterales<br />

Abkommen über eine Frühwarnung über einen Vorfall abgeschlossen, der<br />

369 Vgl. BGBl. 1987 II, S. 75 ff.<br />

370 Nationale Quelle: öBGbl. 1984, S. 208.<br />

371 Nationale Quelle: öBGBl. 1990, S. 565.<br />

372 Der Titel des Abkommen lautet: „Échanges d´information en cas d´incident pouvant avoir<br />

des conséquences radiologiques“. Vgl. dazu als Nationale Quelle: Journal Officiel de la<br />

République Francaise v. 20.10.1984, S. 3292; Mem. Lux. A No. 8 v. 09.04.1984.

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