Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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Im Bereich des internationalen Nuklearrechts fällt zunächst auf, dass eine<br />
erhebliche Anzahl bilateraler Übereinkommen zur Benachrichtigung bei<br />
nuklearen Stör- und Unfällen existiert 513 . Diese Vertragspraxis fand<br />
Unterstützung durch das Inkrafttreten der IAEO-Konvention über Frühwarnung<br />
vom 26.09.1986 514 . Inhaltlich obliegt gem. Art. 2 der Konvention jedem<br />
Vertragsstaat die sofortige unmittelbare oder mittelbare (mit dem Begriff<br />
"mittelbar" ist gemeint, über die <strong>Internationale</strong> Atomenergie-Organisation)<br />
Benachrichtigung potentiell gefährdeter Staaten und die umgehende<br />
Weitergabe der verfügbaren und sachdienlichen Informationen. Die zu<br />
übermittelnden Informationen werden in Art. 5 der Konvention "dezidiert"<br />
genannt. Allerdings ist es auch zu Kritik in der Literatur gekommen, da den<br />
Staaten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, wann benachrichtigt<br />
werden muss. Die Verpflichtung besteht nämlich nur, wenn bei einem Unfall<br />
eine Freisetzung radioaktiver Stoffe vorkommt oder vorkommen kann, eine<br />
grenzüberschreitende Bewegung dieser Freisetzung erfolgt oder erfolgen kann<br />
und diese von einer derartigen Intensität ist, dass sie für die Sicherheit eines<br />
anderen Staates vor radiologischen Auswirkungen "von Bedeutung sein<br />
könnte" 515 .<br />
Nach dem Unfall in dem Kernkraftwerk in Tschernobyl und seinen<br />
grenzüberschreitenden Auswirkungen erfolgte auch eine Reaktion seitens der<br />
Europäischen Gemeinschaften in Form einer „Entscheidung des Rates vom<br />
14.12.1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten<br />
Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation“,<br />
(Entscheidung 87 / 600 / Euratom) 516 . In der Präambel der Entscheidung des<br />
Rates wird ausgeführt, dass der Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl in der<br />
Sowjetunion deutlich gemacht habe, dass der Kommission im Falle einer<br />
radiologischen Notsituation sämtliche einschlägigen Informationen nach einem<br />
vereinbarten Schema zugehen müssen, damit sie ihren Verpflichtungen<br />
nachkommen kann. Nach Art. 45 Abs. 5 der Richtlinie 80 / 836 / Euratom vom<br />
513 Vgl. die Liste im Anhang der Untersuchung, insb. in Europa ein dichtes Netz bilateraler<br />
Übereinkommen.<br />
514 <strong>Internationale</strong> Quelle: Convention on Early Notification of a Nuclear Accident (1986)<br />
INFCIRC/335; nationale Quelle: BGBl. 1989 II, S. 434, 435.<br />
515 Vgl. W. Lang, ÖzöRV 39 1988, S. 9 ff; auch zur Problematik des<br />
Beurteilungsspielraumes: K. Ipsen in Völkerrecht, S. 831 und in FS F. Fabricius, S. 370)<br />
516 Vgl.: ABl. Nr. L 371 v. 30.12.1987. Die Entscheidung des Rates vom 14.12.1987 richtet<br />
sich an alle Mitgliedstaaten. Sie ist gem. Art. 189 Satz 4 EG-Vertrag in allen ihren Teilen für<br />
diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Da sie alle Mitgliedstaaten nennt, ist sie für diese<br />
somit verbindlich, ohne dass es noch einer Verkündung oder Inkraftsetzung in den<br />
nationalen Gesetzblättern bedarf.