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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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154<br />

Im Bereich des internationalen Nuklearrechts fällt zunächst auf, dass eine<br />

erhebliche Anzahl bilateraler Übereinkommen zur Benachrichtigung bei<br />

nuklearen Stör- und Unfällen existiert 513 . Diese Vertragspraxis fand<br />

Unterstützung durch das Inkrafttreten der IAEO-Konvention über Frühwarnung<br />

vom 26.09.1986 514 . Inhaltlich obliegt gem. Art. 2 der Konvention jedem<br />

Vertragsstaat die sofortige unmittelbare oder mittelbare (mit dem Begriff<br />

"mittelbar" ist gemeint, über die <strong>Internationale</strong> Atomenergie-Organisation)<br />

Benachrichtigung potentiell gefährdeter Staaten und die umgehende<br />

Weitergabe der verfügbaren und sachdienlichen Informationen. Die zu<br />

übermittelnden Informationen werden in Art. 5 der Konvention "dezidiert"<br />

genannt. Allerdings ist es auch zu Kritik in der Literatur gekommen, da den<br />

Staaten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, wann benachrichtigt<br />

werden muss. Die Verpflichtung besteht nämlich nur, wenn bei einem Unfall<br />

eine Freisetzung radioaktiver Stoffe vorkommt oder vorkommen kann, eine<br />

grenzüberschreitende Bewegung dieser Freisetzung erfolgt oder erfolgen kann<br />

und diese von einer derartigen Intensität ist, dass sie für die Sicherheit eines<br />

anderen Staates vor radiologischen Auswirkungen "von Bedeutung sein<br />

könnte" 515 .<br />

Nach dem Unfall in dem Kernkraftwerk in Tschernobyl und seinen<br />

grenzüberschreitenden Auswirkungen erfolgte auch eine Reaktion seitens der<br />

Europäischen Gemeinschaften in Form einer „Entscheidung des Rates vom<br />

14.12.1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten<br />

Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation“,<br />

(Entscheidung 87 / 600 / Euratom) 516 . In der Präambel der Entscheidung des<br />

Rates wird ausgeführt, dass der Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl in der<br />

Sowjetunion deutlich gemacht habe, dass der Kommission im Falle einer<br />

radiologischen Notsituation sämtliche einschlägigen Informationen nach einem<br />

vereinbarten Schema zugehen müssen, damit sie ihren Verpflichtungen<br />

nachkommen kann. Nach Art. 45 Abs. 5 der Richtlinie 80 / 836 / Euratom vom<br />

513 Vgl. die Liste im Anhang der Untersuchung, insb. in Europa ein dichtes Netz bilateraler<br />

Übereinkommen.<br />

514 <strong>Internationale</strong> Quelle: Convention on Early Notification of a Nuclear Accident (1986)<br />

INFCIRC/335; nationale Quelle: BGBl. 1989 II, S. 434, 435.<br />

515 Vgl. W. Lang, ÖzöRV 39 1988, S. 9 ff; auch zur Problematik des<br />

Beurteilungsspielraumes: K. Ipsen in Völkerrecht, S. 831 und in FS F. Fabricius, S. 370)<br />

516 Vgl.: ABl. Nr. L 371 v. 30.12.1987. Die Entscheidung des Rates vom 14.12.1987 richtet<br />

sich an alle Mitgliedstaaten. Sie ist gem. Art. 189 Satz 4 EG-Vertrag in allen ihren Teilen für<br />

diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Da sie alle Mitgliedstaaten nennt, ist sie für diese<br />

somit verbindlich, ohne dass es noch einer Verkündung oder Inkraftsetzung in den<br />

nationalen Gesetzblättern bedarf.

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