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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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begrenzten Bereichen geschlossen werden darf. Auf eine universelle<br />

Verpflichtung aus Völkergewohnheitsrecht kann indessen nicht geschlossen<br />

werden.<br />

Aufgrund der menschenrechtlichen Fundamentalnormen, die von<br />

Rechtsprechung und Lehre als allgemeine Rechtsgrundsätze im Sinne des Art.<br />

38 IGH-Statut anerkannt sind, ergeben sich jedoch grundsätzlich universell<br />

geltende Hilfeleistungspflichten im Falle einer für Individuen<br />

lebensbedrohlichen Situation.<br />

4. Ergebnis zur Frage der völkerrechtlichen Pflicht zur humanitären<br />

Hilfeleistung<br />

Für den Bereich der humanitären Hilfeleistung im bewaffneten Konflikt -<br />

internationaler und nicht-internationaler Konflikt - ergibt sich aufgrund der<br />

vertraglichen Situation der Genfer-Konventionen und deren Zusatzprotokolle<br />

eine weitgehende und verbindliche Hilfeleistungspflicht der Staaten, die zur<br />

Hilfeleistung in der Lage sind. Darüber hinaus sind die Pflichten aus dem<br />

gemeinsamen Art. 3 der Genfer-Konventionen völkergewohnheitsrechtlich als<br />

allgemeinverbindlich anzusehen.<br />

Im vorgenannten Bereich existiert daher - im Rahmen der beschriebenen<br />

Maßgaben - eine vertragliche wie auch völkergewohnheitsrechtliche Pflicht<br />

humanitäre Hilfe zu leisten, soweit der betreffende Staat hierzu tatsächlich in<br />

der Lage ist.<br />

Die humanitäre Hilfeleistung während einer friedlichen Situation kann im<br />

Gegensatz dazu auf vertraglicher Ebene nur in wenigen Teilbereichen als<br />

verbindliche Verpflichtung erkannt werden. Im universellen vertraglichen<br />

Bereich existieren keine gesicherten Hilfeleistungspflichten im genannten<br />

Sinne. Insbesondere die untersuchten Menschenrechtserklärungen und -pakte<br />

bieten keine ausreichend verbindliche Basis für die Annahme einer<br />

international geltenden Rechtspflicht. Lediglich in den untersuchten<br />

Teilbereichen - u. a. namentlich der Seefahrt und des Nuklearrechts (letzteres<br />

als Beispiel für sog. "ultra hazardous activities") - finden sich verbindliche<br />

Hilfeleistungspflichten.

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