Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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und Ressourcen verhindert werden 48 . Diese Phase ist aber auch entscheidend,<br />
weil z.B. durch Einwirkung auf Sicherheitsstandards von technischen Anlagen<br />
die Möglichkeit besteht, Katastrophen zu verhindern oder zumindest das<br />
Ausmaß zu verringern 49 . Außerdem kann auch auf die Umweltverträglichkeit<br />
von Anlagen Einfluss genommen werden und es können auf diese Weise<br />
Auswirkungen verhindert werden, die mittelbar oder langfristig "schleichende"<br />
Katastrophen hervorrufen können. Auch werden in diesem Zeitabschnitt<br />
Verträge zur internationalen Zusammenarbeit geschlossen. Dies kann den<br />
Austausch von wissenschaftlich-technischem „Know-how“ zur Verhinderung<br />
von Katastrophen betreffen, den Informationsaustausch oder die direkte Hilfe<br />
im Katastrophenfall.<br />
Die Aktivitäten während und nach einer Katastrophe fallen in der Regel in den<br />
Bereich der sog. „humanitären Hilfe“.<br />
Humanitäre Hilfe zielt auf sofortige oder zumindest kurzfristige Beseitigung<br />
akuter Notlagen durch lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen. Im<br />
Gegensatz zur Entwicklungshilfe orientiert sie sich ausschließlich an den<br />
aktuellen Bedürfnissen der betroffenen Not leidenden Bevölkerung. Sie setzt<br />
weitgehende Gestaltungsfreiheit voraus und kann nicht an langfristige<br />
Abkommen gebunden werden, weil angesichts der momentanen Not sofortige<br />
Ergebnisse erzielt werden müssen 50 .<br />
Humanitäre Hilfe stellt sich inhaltlich in erster Linie wie folgt dar:<br />
- Lebensrettende Maßnahmen zur Bergung von Opfern,<br />
48 So auch: Philippe Boullé, Chief of the UNDRO New York office in: UN-Chronicle, June<br />
1991, S. 43 (m.Sp.).<br />
49 Z.B. durch Standards bei der „baulichen Konstruktion“ von gefährlichen oder kritischen<br />
Anlagen oder der Ausbildung des Personals derartiger Anlagen. Vgl. hierzu neuerdings das<br />
internationale „Übereinkommen über nukleare Sicherheit“ mit dem „Gesetz zu dem<br />
Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit“ vom 07.01.1997<br />
(BGBl. II, S.130, 131 ff) und die „Bekanntmachung über das Inkrafttreten des<br />
Übereinkommens über nukleare Sicherheit“ vom 03.03.1997 (BGBl. II, S. 796).<br />
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die bemerkenswerten rechtlichen<br />
Auseinandersetzungen über die Inbetriebnahme des in einem erdbebengefährdeten Gebiet<br />
in Deutschland liegenden Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich. Vgl.: BGH, Urt. v. 16.01.1997 - III<br />
ZR 117 / 95 in: DVBl. 1997, S. 551; FAZ Nr. 281 vom 03.12.1997, S. 4; FAZ Nr. 282 vom<br />
04.12.1997, S. 4. Inzwischen wurde die Inbetriebnahme dieses Kernkraftwerks endgültig<br />
durch das Bundesverwaltungsgericht untersagt.<br />
50 Vgl. dazu: Bericht der Bundesregierung über die deutsche humanitäre Hilfe im Ausland<br />
1965 - 1977, Dt.BT Drucksache 8/2155 v. 03.10.1978, S. 6 (r.Sp.).