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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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und Ressourcen verhindert werden 48 . Diese Phase ist aber auch entscheidend,<br />

weil z.B. durch Einwirkung auf Sicherheitsstandards von technischen Anlagen<br />

die Möglichkeit besteht, Katastrophen zu verhindern oder zumindest das<br />

Ausmaß zu verringern 49 . Außerdem kann auch auf die Umweltverträglichkeit<br />

von Anlagen Einfluss genommen werden und es können auf diese Weise<br />

Auswirkungen verhindert werden, die mittelbar oder langfristig "schleichende"<br />

Katastrophen hervorrufen können. Auch werden in diesem Zeitabschnitt<br />

Verträge zur internationalen Zusammenarbeit geschlossen. Dies kann den<br />

Austausch von wissenschaftlich-technischem „Know-how“ zur Verhinderung<br />

von Katastrophen betreffen, den Informationsaustausch oder die direkte Hilfe<br />

im Katastrophenfall.<br />

Die Aktivitäten während und nach einer Katastrophe fallen in der Regel in den<br />

Bereich der sog. „humanitären Hilfe“.<br />

Humanitäre Hilfe zielt auf sofortige oder zumindest kurzfristige Beseitigung<br />

akuter Notlagen durch lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen. Im<br />

Gegensatz zur Entwicklungshilfe orientiert sie sich ausschließlich an den<br />

aktuellen Bedürfnissen der betroffenen Not leidenden Bevölkerung. Sie setzt<br />

weitgehende Gestaltungsfreiheit voraus und kann nicht an langfristige<br />

Abkommen gebunden werden, weil angesichts der momentanen Not sofortige<br />

Ergebnisse erzielt werden müssen 50 .<br />

Humanitäre Hilfe stellt sich inhaltlich in erster Linie wie folgt dar:<br />

- Lebensrettende Maßnahmen zur Bergung von Opfern,<br />

48 So auch: Philippe Boullé, Chief of the UNDRO New York office in: UN-Chronicle, June<br />

1991, S. 43 (m.Sp.).<br />

49 Z.B. durch Standards bei der „baulichen Konstruktion“ von gefährlichen oder kritischen<br />

Anlagen oder der Ausbildung des Personals derartiger Anlagen. Vgl. hierzu neuerdings das<br />

internationale „Übereinkommen über nukleare Sicherheit“ mit dem „Gesetz zu dem<br />

Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit“ vom 07.01.1997<br />

(BGBl. II, S.130, 131 ff) und die „Bekanntmachung über das Inkrafttreten des<br />

Übereinkommens über nukleare Sicherheit“ vom 03.03.1997 (BGBl. II, S. 796).<br />

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die bemerkenswerten rechtlichen<br />

Auseinandersetzungen über die Inbetriebnahme des in einem erdbebengefährdeten Gebiet<br />

in Deutschland liegenden Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich. Vgl.: BGH, Urt. v. 16.01.1997 - III<br />

ZR 117 / 95 in: DVBl. 1997, S. 551; FAZ Nr. 281 vom 03.12.1997, S. 4; FAZ Nr. 282 vom<br />

04.12.1997, S. 4. Inzwischen wurde die Inbetriebnahme dieses Kernkraftwerks endgültig<br />

durch das Bundesverwaltungsgericht untersagt.<br />

50 Vgl. dazu: Bericht der Bundesregierung über die deutsche humanitäre Hilfe im Ausland<br />

1965 - 1977, Dt.BT Drucksache 8/2155 v. 03.10.1978, S. 6 (r.Sp.).

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