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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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von Naturkatastrophen und bewaffneten Konflikten betroffen sind, kaum<br />

bilaterale Katastrophenhilfsabkommen aufweisen. Angesichts dieser<br />

Konstellation stellt sich sodann die Frage, welche rechtliche Grundlage<br />

heranzuziehen und, ob der Abschluss bilateraler Verträge gleichwohl<br />

erforderlich ist.<br />

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich mithin aus den Bereichen des<br />

Humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte. Diese Bereiche sind<br />

durch multilaterale und überregionale Verträge und Abkommen geprägt. Des<br />

Weiteren sind einzelne Teilbereiche zu prüfen, die zu Katastrophen oder<br />

Unglücksfällen führen können. Im Anschluss sollen die konkreten vertraglichen<br />

Verpflichtungen auf bi- und regionaler Ebene erarbeitet und dargestellt werden.<br />

I. Humanitäres Völkerrecht<br />

Das moderne humanitäre Völkerrecht geht aus den Bestrebungen hervor, der<br />

Gewaltanwendung der einander bekämpfenden Parteien Grenzen zu setzen.<br />

Somit wurden die Regeln des humanitären Völkerrechts zum ersten<br />

Gegenstand der im 19. Jahrhundert einsetzenden Kodifikationsentwicklung.<br />

Nachdem der Zweite Weltkrieg große Lücken im humanitären Völkerrecht<br />

aufgedeckt hatte, kam im Jahre 1949 eine erneute internationale Konferenz in<br />

Genf zusammen und setzte eine weitere intensive Kodifikationswelle in Gang.<br />

Am 12. August 1949 wurden die noch heute geltenden vier Genfer<br />

Konventionen verabschiedet:<br />

I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und<br />

Kranken der Streitkräfte im Felde 117 ,<br />

II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken<br />

und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See 118 ,<br />

III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen 119<br />

117 <strong>Internationale</strong> Quelle: UNTS Bd. 75, S. 31; dt. Quelle: BGBl. 1954 II, S. 783 ff.<br />

118 <strong>Internationale</strong> Quelle: UNTS Bd. 75, S. 85; dt. Quelle: BGBl. 1954 II, S. 813 ff.<br />

119 <strong>Internationale</strong> Quelle: UNTS Bd. 75, S. 135; dt. Quelle: BGBl. 1954 II, S. 838 ff.

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