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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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und Glauben jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, dass gegenüber<br />

einem anderen Staat oder den auf dem Territorium des betroffenen Staates<br />

befindlichen Individuen - respektive den Kindern - Hilfe zu leisten ist 603 .<br />

(ee) Zwischenergebnis<br />

Die untersuchten Menschenrechtspakte bieten keine Basis für eine<br />

völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung im Katastrophenfall. Zielrichtung<br />

der Pakte ist regelmäßig die Wahrung und Durchsetzung der Rechte der<br />

Individuen gegenüber dem "Aufenthaltsstaat" auf dessen Territorium.<br />

(c) See-, Luft-, Verkehrs- Weltraum- und Nuklearrecht<br />

Auch aus den genannten Teilbereichsverträgen können sich Obliegenheiten<br />

ergeben, die eine Hilfeleistungsverpflichtung beinhalten.<br />

(aa) See- und Schifffahrtsrecht<br />

(aaa) Wie bereits unter E.I.1.a)aa) erläutert, fand die moralische Verpflichtung,<br />

in Seenot geratenen Seefahrern Hilfe zu leisten, schon Anfang des 20.<br />

Jahrhunderts Niederschlag im "<strong>Internationale</strong>n Übereinkommen zur<br />

einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in<br />

Seenot" 604 . Neben anderen Regelungen findet sich hier erstmalig die<br />

ausdrückliche Verpflichtung für jeden Kapitän, "allen Personen, selbst<br />

feindlichen, die auf See in Lebensgefahr angetroffen werden, Beistand zu<br />

leisten" (Art. 11 des Übereinkommens). Allerdings besteht die<br />

Hilfeleistungspflicht - einschränkend - nur soweit, als der Kapitän ohne ernste<br />

Gefahr für sein Schiff und dessen Besatzung und Reisende dazu im Stande ist.<br />

603 Im Ergebnis wohl anderer Auffassung: MacAlister-Smith, P., Humanitarian Assistance,<br />

1985, S. 65.<br />

604 Deutsche Quelle: Reichsgesetzblatt 1913, S. 66.

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