22.12.2012 Aufrufe

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

94<br />

des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Sowjetunion<br />

erstmals ein solches Abkommen zwischen zwei europäischen Staaten, die<br />

keine gemeinsame Grenze haben, vorgenommen.<br />

Am 08.07.1991 erfolgte die Entschließung des Rates und der Vereinigten<br />

Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der<br />

gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur- oder<br />

technologiebedingten Katastrophen 326 . Nachdem damit eine entsprechende<br />

Empfehlung der Europäischen Union für ihre Mitgliedstaaten vorlag, erfolgte<br />

der Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen Frankreich und Italien<br />

am 16.09.1992 über die Information und Verhütung von Katastrophenfällen<br />

und eine gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder schweren<br />

Unglücksfällen 327 . Der Inhalt dieses Abkommens orientiert sich an den<br />

Vorgaben der vorgenannten EU - Empfehlung. Er enthält aber über die<br />

gegenseitige Hilfeleistung hinaus Regelungen über den Austausch von<br />

Informationen zur Vorsorge vor und Verhütung von Katastrophenfällen. Diese<br />

erweiterten Gesichtspunkte gehen auf ein „Offenes Teilübereinkommen des<br />

Europarats zur Verhinderung von, den Schutz vor und die Organisation von<br />

Hilfsmaßnahmen bei schweren Natur- bzw. technischen Katastrophen“ vom<br />

20.03.1987 zurück 328 . Vertragsparteien dieses „Offenen Teilübereinkommens“<br />

sind u.a. europäische Mittelmeeranliegerstaaten, die damals nicht zum sog.<br />

Ostblock gehörten, nämlich Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Spanien<br />

und die Türkei. Andere Staaten wie Luxemburg, Portugal und San Marino sind<br />

deshalb zusätzlich Vertragsparteien dieses Abkommens, weil in diesen<br />

Staaten eine Reihe von sog. "Europäischen Zentren" zur Erforschung der<br />

Möglichkeiten der Vorhersehbarkeit und Verhütung von Naturkatastrophen im<br />

Mittelmeerraum, zu Fragen der Organisation von Hilfeleistungen, usw. errichtet<br />

wurden. Das „Offene Teilübereinkommen“ der EG zielt auf die<br />

wissenschaftliche Aufbereitung von Katastrophensituationen, die Erforschung<br />

der Möglichkeiten und Vorhersagen zur Verhinderung von Katastrophen und<br />

der wirksamsten Organisationsmöglichkeiten einer Hilfeleistung bei Eintritt<br />

solcher Situationen ab. Es beschäftigt sich jedoch nicht mit der Hilfeleistung als<br />

solcher zwischen den Vertragsparteien und enthält insoweit keine die<br />

Vertragsparteien bindenden Regelungen. Durch die zusätzliche Aufnahme der<br />

326 Vgl. Abl. Nr. C 198 v. 27.07.1991, S. 1. Siehe dazu auch Abschnitt D. IV. 1. f).<br />

327 Nationale Quelle: Journal Officiel de la Republique Francaise v. 06.01.1996, S. 226.<br />

328 Vgl. Resolution (87) 2, Abdruck bei: Roeber / Goeckel, Gesetz über die Erweiterung des<br />

Katastrophenschutzes (KatSG), Kommentar Stand: 01.10.1994, Bd. II, S. 268.47 ff., Anlage<br />

20.6.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!