Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück
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des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Sowjetunion<br />
erstmals ein solches Abkommen zwischen zwei europäischen Staaten, die<br />
keine gemeinsame Grenze haben, vorgenommen.<br />
Am 08.07.1991 erfolgte die Entschließung des Rates und der Vereinigten<br />
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der<br />
gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur- oder<br />
technologiebedingten Katastrophen 326 . Nachdem damit eine entsprechende<br />
Empfehlung der Europäischen Union für ihre Mitgliedstaaten vorlag, erfolgte<br />
der Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen Frankreich und Italien<br />
am 16.09.1992 über die Information und Verhütung von Katastrophenfällen<br />
und eine gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder schweren<br />
Unglücksfällen 327 . Der Inhalt dieses Abkommens orientiert sich an den<br />
Vorgaben der vorgenannten EU - Empfehlung. Er enthält aber über die<br />
gegenseitige Hilfeleistung hinaus Regelungen über den Austausch von<br />
Informationen zur Vorsorge vor und Verhütung von Katastrophenfällen. Diese<br />
erweiterten Gesichtspunkte gehen auf ein „Offenes Teilübereinkommen des<br />
Europarats zur Verhinderung von, den Schutz vor und die Organisation von<br />
Hilfsmaßnahmen bei schweren Natur- bzw. technischen Katastrophen“ vom<br />
20.03.1987 zurück 328 . Vertragsparteien dieses „Offenen Teilübereinkommens“<br />
sind u.a. europäische Mittelmeeranliegerstaaten, die damals nicht zum sog.<br />
Ostblock gehörten, nämlich Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Spanien<br />
und die Türkei. Andere Staaten wie Luxemburg, Portugal und San Marino sind<br />
deshalb zusätzlich Vertragsparteien dieses Abkommens, weil in diesen<br />
Staaten eine Reihe von sog. "Europäischen Zentren" zur Erforschung der<br />
Möglichkeiten der Vorhersehbarkeit und Verhütung von Naturkatastrophen im<br />
Mittelmeerraum, zu Fragen der Organisation von Hilfeleistungen, usw. errichtet<br />
wurden. Das „Offene Teilübereinkommen“ der EG zielt auf die<br />
wissenschaftliche Aufbereitung von Katastrophensituationen, die Erforschung<br />
der Möglichkeiten und Vorhersagen zur Verhinderung von Katastrophen und<br />
der wirksamsten Organisationsmöglichkeiten einer Hilfeleistung bei Eintritt<br />
solcher Situationen ab. Es beschäftigt sich jedoch nicht mit der Hilfeleistung als<br />
solcher zwischen den Vertragsparteien und enthält insoweit keine die<br />
Vertragsparteien bindenden Regelungen. Durch die zusätzliche Aufnahme der<br />
326 Vgl. Abl. Nr. C 198 v. 27.07.1991, S. 1. Siehe dazu auch Abschnitt D. IV. 1. f).<br />
327 Nationale Quelle: Journal Officiel de la Republique Francaise v. 06.01.1996, S. 226.<br />
328 Vgl. Resolution (87) 2, Abdruck bei: Roeber / Goeckel, Gesetz über die Erweiterung des<br />
Katastrophenschutzes (KatSG), Kommentar Stand: 01.10.1994, Bd. II, S. 268.47 ff., Anlage<br />
20.6.