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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Erhebung im wirtschaftlichen Interesse des betreffenden Gebietes liege.<br />

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass alle Vertragsparteien sich<br />

bemühen, die unentgeltliche Durchfuhr und Beförderung dieser für besetzte<br />

Gebiete bestimmten Sendungen zu gestatten (Abs. 3 der Norm).<br />

Art. 69 Abs. 2 des ZP I nimmt hinsichtlich der Durchführung der<br />

Hilfsmaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung ausdrücklich auf die<br />

Regelung des Art. 61 des IV. Abkommens Bezug.<br />

Eine unmittelbare Bezugnahme oder unmissverständliche Regelung zu dieser<br />

Thematik findet sich hingegen in ZP II nicht. Art. 18 ZP II führt lediglich aus,<br />

dass Hilfsaktionen rein humanitärer unparteiischer Art zugunsten der<br />

Zivilbevölkerung ohne jede nachteilige Unterscheidung durchzuführen sind.<br />

Nach Art. 2 und 3 der IV. Genfer Konvention findet Art. 61 der IV. Genfer<br />

Konvention auch keine unmittelbare Anwendung, da im Falle des nicht-<br />

internationalen Konflikts nur die Mindestbestimmungen des Art. 3 verbindlich<br />

sind. Weiterhin wird lediglich festgestellt, dass sich die am Konflikt beteiligten<br />

Parteien bemühen, durch Sondervereinbarungen auch die anderen<br />

Bestimmungen des Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen. Im<br />

Falle des nicht-internationalen Konflikts sind die Regelungen zu Gunsten der<br />

Zivilbevölkerung somit bei weitem nicht so ausgeprägt, wie im Falle des<br />

internationalen Konflikts.<br />

3. Status und Schutz des Hilfspersonals<br />

In den späten 80er und frühen 90er Jahren stiegen die Verletzungen und<br />

Todesfälle des Personals der Vereinten Nationen und deren beigeordneten<br />

Personals auffallend an. Bis dahin existierten nur sehr wenige allgemeine<br />

völkerrechtliche Regeln, die den Status und den Schutz des Hilfspersonals<br />

betrafen. Es handelte sich hierbei im wesentlichen um Privilegien und<br />

Immunitäten von internationalen Organisationen - namentlich zu nennen, sind<br />

z.B. die Organisationen des Roten Kreuzes 809 - und deren Personal sowie<br />

allgemeinen diplomatischen Immunitäten, die aus den multilateralen<br />

Abkommen (z.B. die Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen<br />

809 Diese sind sowohl in den Genfer Abkommen v. 12.8.1949 (BGBl. 1954 II S. 838 u. 917<br />

ber. 1956 II S. 1586) wie auch in den Zusatzprotokollen I u. II namentlich benannt (BGBl.<br />

1990 II S. 1551 und BGBl. 1990 II S. 1637).

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