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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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153<br />

Vertragliche Verpflichtungen zur Unterrichtung über mögliche Gefährdungen<br />

ergeben sich auch aus dem sog. Weltraumvertrag vom 27. Januar 1967 509 .<br />

Gem. Art. V Abs. 3 des Vertrages hat jeder Vertragsstaat sofort die anderen<br />

Vertragsstaaten oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen über alle<br />

von ihm im Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper<br />

entdeckten Erscheinungen, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von<br />

Raumfahrern darstellen könnten, zu unterrichten.<br />

Ebenso ergibt sich eine vertragliche Unterrichtungspflicht über in Not geratene<br />

oder notgelandete Besatzungen von Raumfahrzeugen aus Art. 2 und 3 des<br />

Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie<br />

die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen vom 22. April<br />

1968 510 . In beiden genannten Abkommen wird jedoch vorrangig von einer<br />

Gefährdung der Raumfahrer selbst ausgegangen und dem entsprechend ist<br />

Zweck der Unterrichtungspflicht der Schutz der Besatzungen.<br />

Aus den Grundsätzen des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung<br />

für Schäden durch Weltraumgegenstände vom 29. März 1972 511 ergibt sich,<br />

dass der sog. Startstaat "unbedingt" für einen Schaden haftet, der von seinem<br />

Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen verursacht<br />

wird (Art. II des Abkommens). Von Ausnahmen abgesehen, handelt es sich<br />

somit um eine Gefährdungshaftung aufgrund eines risikobehafteten Handelns<br />

mit Schädigungsfolge. Der gleiche Grundsatz ergibt sich auch aus Art. VII des<br />

Weltraumvertrages, der bereits eine Haftung des Startstaates festschrieb.<br />

Gleichzeitig werden umfangreiche Unterrichtungs- und Konsultationspflichten<br />

in Art. IX und XI des Weltraumvertrages festgelegt. Dezidierte<br />

Benachrichtigungspflichten über mögliche Gefährdungen, die von<br />

Raumfahrzeugen oder anderen Himmelskörpern ausgehen, ergeben sich zwar<br />

nicht ausdrücklich. Jedoch ist davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund<br />

der vertraglichen Haftungsgrundsätze und der weitgehenden<br />

Zusammenarbeits- und Unterrichtungspflichten eine Benachrichtigung der<br />

Vertragspartner im Falle von Gefährdungen durch Raumfahrzeuge oder<br />

andere Himmelskörper grundsätzlich besteht. Eine eindeutige vertragliche<br />

Regelung wäre zwar wünschenswert 512 , ist bislang jedoch nicht existent.<br />

509 Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der<br />

Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer<br />

Himmelskörper (Weltraumvertrag) v. 27.1.1967, nationale Quelle: BGBl. 1969 II S. 1968.<br />

510 Nationale Quelle: BGBl. 1971 II S. 237.<br />

511 Nationale Quelle: BGBl. 1975 II S. 1210.<br />

512 Wie bereits die Initiative der Bundesregierung im Jahr 1978 bestätigt (siehe Drucksache<br />

8/2050 Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage v. 5.7.1978, Frage 6.)

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