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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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206<br />

Differenzierungen, wie z.B. das Ereignis einer erheblichen Gefahr für das<br />

eigene Territorium und die eigenen Staatsbürger durch sog. "ultra hazardous<br />

activities", welches selbstverständlich eine Untersuchung des Einzelfalles -<br />

dies gebietet bereits das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht<br />

gem. Art. 51 der UN-Charta bzw. auch das allgemein anerkannte<br />

Notstandsrecht gem. Art. 32 und des Staatsnotstandes gem. Art. 33 ILC-<br />

Entwurf zur Völkerrechtlichen Verantwortlichkeit 690 - erforderlich werden lässt,<br />

soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.<br />

Im Ergebnis lässt sich als herrschende Meinung festhalten, dass zumindest die<br />

Anwendung militärischer Gewalt zum Schutz von Menschenrechten<br />

grundsätzlich nur auf der Grundlage einer Entscheidung des UN-<br />

Sicherheitsrates im Rahmen der UN-Charta als kollektive militärische<br />

Zwangsmaßnahme nach Kap. VII oder nach Kap. VIII der UN-Charta oder<br />

letztlich im Rahmen von Kap. VI der UN-Charta bzw. auf<br />

völkergewohnheitsrechtlicher Basis durch UN-Blauhelme nach Zustimmung<br />

des Aufnahmestaates möglich ist 691 . Dies begründet sich insbesondere aus<br />

dem Gewaltmonopol der Vereinten Nationen, dem - wie bereits erwähnt -<br />

grundsätzlich das Recht auf Selbstverteidigung gem. Art. 51 UN-Charta<br />

entgegengehalten werden kann. Unzweifelhaft sind Völker und Volksgruppen<br />

zwar Träger von Menschenrechten, sie sind jedoch keine Völkerrechtssubjekte<br />

und keine Mitglieder der Vereinten Nationen, wie es Art. 51 UN-Charta<br />

ausdrücklich fordert 692 . Mithin ist eine gewaltsame Durchsetzung von<br />

Hilfeleistungen nur im Rahmen der nach der UN-Charta vorgesehenen<br />

Instrumentarien zu befürworten und völkerrechtlich zulässig.<br />

690 UN Doc. A/51/10, para.65; abgedruckt in: ILM 1998, 442; vergl. auch: YBILC 1979 II/2,<br />

133 ff und YBILC 1980 II/2, 34 ff.<br />

691 Siehe hierzu die umfassende Darstellung des Meinungstands bei Deisenroth, D. in NJW<br />

1999, 3084 ff m.w.N..<br />

692 So auch Kimminich, O., ArchVölkR 33 (1995), 430, 434 f.

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