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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Wiedervereinigung Deutschlands zwar gegenstandslos geworden, sind aber in<br />

die Gesamtbetrachtung mit ein zu beziehen.<br />

Die ehemalige DDR hatte ihrerseits auch diverse einschlägige bilaterale<br />

Verträge bzw. Vereinbarungen mit anderen Staaten abgeschlossen 221 . Unter<br />

dem Gesichtspunkt der Wiedervereinigung Deutschlands könnten diese<br />

erloschen oder auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und somit<br />

zu berücksichtigen sein.<br />

Der „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen<br />

Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -<br />

Einigungsvertrag (EVertr.)“ vom 31.08.1990 222 enthält in Kapitel IV<br />

„Völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen“ in Art, 11 und in Art. 12 zu der<br />

Frage der Ausdehnung der entsprechenden Verträge und Vereinbarungen der<br />

Bundesrepublik Deutschland auf das Beitrittsgebiet bzw. zu den Fragen der<br />

Fortgeltung, der Anpassung oder des Erlöschens solcher von der DDR<br />

abgeschlossenen Verträge entsprechende Regelungen. Aus diesen<br />

Regelungen ist zu entnehmen, dass sich bilaterale Verträge der<br />

Bundesrepublik Deutschland in der behandelten Art auf das Beitrittsgebiet<br />

erstrecken. Demgegenüber ist bei bilateralen Verträgen bzw. Vereinbarungen<br />

seitens der DDR unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der<br />

Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen<br />

der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall zu prüfen, ob eine Fortgeltung,<br />

Anpassung oder ein Erlöschen in Betracht kommt. Unter diesen<br />

Gesichtspunkten ist zunächst festzustellen, dass die beiden<br />

„Bekanntmachungen der DDR“ zu den Konventionen über Hilfeleistung und<br />

frühzeitige Benachrichtigung vom 26.09.1986 223 erloschen sind, da die<br />

221 "Vertrag zwischen dem Ministerium für Umweltschutz des Königreichs Dänemark und<br />

dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz beim Ministerrat der Deutschen<br />

Demokratischen Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des<br />

Strahlenschutzes“ vom 05.03.1987 (vgl. dazu: Handl, S. 127 / 128 u. 133); „Abkommen<br />

zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung des<br />

Königreichs Norwegen über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des<br />

Strahlenschutzes“ vom 22.06.1987 (vgl. IAEA Leg. Ser. 15, 238); „Abkommen zwischen der<br />

Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Deutschen Demokratischen<br />

Republik über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des<br />

Strahlenschutzes“ vom 03.05.1988 (vgl. ÖBGBl. 1989, S. 128, 1245); "Abkommen zwischen<br />

der Regierung des Königreichs Schweden und der Deutschen Demokratischen Republik<br />

über die Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und den Informationsaustausch über<br />

Kernanlagen“ vom 12.04.1989 (vgl. IAEA Leg. Ser. 15, 255); „Bekanntmachung zur<br />

Konvention über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen<br />

vom 26.09.1986“ am 17.06.1986 (vgl. GBl. DDR 1987 II, S. 65); „Bekanntmachung zur<br />

Konvention über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen vom 26.09.1986“<br />

am 17.06,1987 (vgl.: GBl. DDR 1987 II, S. 69).<br />

222 BGBl. 1990 II, S. 889.<br />

223 Siehe Fußnote Nr. 219.

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