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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Da unter die menschenrechtlichen Fundamentalnormen auch das Recht auf<br />

Leben fällt 674 , haben die Staaten eine Verpflichtung dies sicher zu stellen.<br />

Letztlich sind alle Individuen als Subjekte des Völkerrechts - jedenfalls im Fall<br />

der Menschenrechte als Zuordnungsperson völkerrechtlicher Rechte - aus den<br />

Menschenrechten berechtigt und die gesamte Staatenwelt verpflichtet, ein<br />

rechtliches Interesse an der Befolgung der Fundamentalnormen geltend zu<br />

machen 675 . Hieraus ergibt sich im Falle der Lebensbedrohung für die<br />

Bevölkerung durch Katastrophen auch die Pflicht Hilfe zu leisten, soweit dies<br />

möglich ist.<br />

Dies Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des IGH und den<br />

Resolutionen der UNO-Generalversammlung. Der IGH hat in seiner Nicaragua-<br />

Entscheidung im Jahr 1986 676 betont, dass humanitäre Hilfe, so sie nach den<br />

Grundsätzen des Roten Kreuzes erbracht wird, insbesondere also rein<br />

humanitäre Ziele verfolgt, keine Einmischung in innere Angelegenheiten<br />

darstellt. Die Ausführungen zeigen, dass der IGH humanitäre Hilfe selbst dann<br />

als zulässig ansieht, wenn hierzu keine Zustimmung der zuständigen<br />

Regierung vorliegen sollte 677 . Gleichermaßen führen die einschlägigen<br />

Resolutionen der UNO-Generalversammlung aus, dass "die Versagung<br />

humanitärer Hilfe eine Bedrohung des Lebens und eine Verletzung der<br />

Menschenwürde darstelle" 678 .<br />

Letztlich ist aus dem Vorhergesagten zu schließen, dass aufgrund der<br />

bestehenden "menschenrechtlichen Fundamentalnormen", die in allgemeine<br />

Rechtsgrundsätze erwachsen sind, eine völkerrechtliche Pflicht besteht, Hilfe<br />

im Katastrophenfall zu leisten. Der Umfang und die Form sowie die<br />

Vorgehensweise, mithin die konkrete Verpflichtung, bleibt dabei<br />

selbstverständlich einer Einzelfallprüfung vorbehalten.<br />

Abschließend ist festzuhalten, dass das existierende Vertragsrecht sowie das<br />

Völkergewohnheitsrecht und anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze<br />

berücksichtigt wurden. Insbesondere wurde das Urteil im sog. "Trail Smelter"<br />

Fall herangezogen, um die daraus folgenden Prinzipien zu analysieren und<br />

674 Siehe z.B. Pape, M., Humanitäre Intervention, S. 68 m.w.N. und Verweis auf die<br />

Abschlußerklärung der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz.<br />

675 Siehe die Ausführungen und Nachweise bei Pape, M., Humanitäre Intervention, S. 68.<br />

676 CIJ, Activites militaires et paramilitaires au Nicaragua et contre celui-ci - Fond, Urteil v.<br />

27.6.1986, Recueil 1986, S. 14 ff; siehe auch hierzu: Pape, M., Humanitäre Intervention, S.<br />

116 ff.<br />

677 So i. E. auch Pape, M., a.a.O., S. 116/117.<br />

678 General Assembly Resolution 43/131, Präambel Abs. 8.

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