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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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Kooperationsverpflichtung bei der Leistung grenzüberschreitender Nothilfe<br />

haben. Diese Kooperationsverpflichtung liegt jedoch regelmäßig im Ermessen<br />

der betroffenen Staaten. Art. 2 des Übereinkommens manifestiert, dass die<br />

Initiative von dem in Not geratenen Vertragsstaat auszugehen hat. Im<br />

Umkehrschluss ergibt sich, dass die Vertragsparteien erst gar nicht davon<br />

ausgehen, dass eine Hilfeleistungsinitiative von außen an den von der<br />

Katastrophe betroffenen Vertragsstaat herangetragen wird und entsprechende<br />

Annahmepflichten bestehen. Keinesfalls kann daher davon die Rede sein,<br />

dass hier eine vertragliche Verpflichtung besteht, Hilfe von außen<br />

anzunehmen.<br />

Das Übereinkommen über nukleare Sicherheit vom 20.09.1994 784 weist zwar in<br />

der Präambel darauf hin, dass sich die Vertragsparteien darüber bewusst sind,<br />

dass Unfälle in Kernanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben<br />

können und laut Art. 1 Ziel des Übereinkommens auch die Milderung von<br />

radiologischen Unfällen sein soll. Allerdings stellt das Übereinkommen dabei<br />

im Wesentlichen auf die Schaffung von Sicherheits- und<br />

Überprüfungsvorschriften sowie Vorsorgemaßnahmen ab (Art. 7 ff. des<br />

Übereinkommens). Eine Pflicht zur Annahme von Hilfeleistungen im<br />

Katastrophenfall lässt sich nicht ableiten.<br />

Gleiches gilt für das Gemeinsame Übereinkommen vom 05.09.1997 über die<br />

Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (Übereinkommen über nukleare<br />

Entsorgung) 785 . Auch hier wird auf die Schaffung von administrativen Vorsorge-<br />

und Prüfungsmaßnahmen (Art. 4 ff des Übereinkommens) abgestellt.<br />

Insbesondere Art. 25 des Übereinkommens (Notfallvorsorge) verpflichtet die<br />

Vertragsparteien sicher zu stellen, dass für das eigene Hoheitsgebiet<br />

geeignete Notfallpläne bestehen und ausreichend oft erprobt werden. Auch<br />

hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbringung findet sich keine Regelung<br />

zur Verpflichtung grenzüberschreitender Hilfeleistung (Art. 27 des<br />

Übereinkommens).<br />

Im Ergebnis lässt sich somit aus den bestehenden multilateralen Verträgen im<br />

Bereich des Nuklearrechts keinerlei vertragliche Verpflichtung zur Annahme<br />

von Hilfeleistungen seitens des betroffenen Staates ableiten.<br />

784 Deutsche Quelle: Bundesgesetzblatt 1997 Teil II, S. 130.<br />

785 Deutsche Quelle: Bundesgesetzblatt 1998 Teil II, S. 1752.

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