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Internationale Katastophenhilfe - repOSitorium - Universität Osnabrück

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nach einigen überwiegend vertragsförmlichen Änderungen und der Einfügung<br />

des Art. 7 (Einsatz von Luftfahrzeugen) der ansonsten weitgehend<br />

inhaltsgleiche Abschluss des bereits oben genannten Abkommens vom<br />

16.12.1992 283 .<br />

Als Besonderheit gegenüber den bis zu diesem Zeitpunkt von der<br />

Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen bilateralen Verträgen über<br />

Hilfeleistungen zwischen Anrainerstaaten enthält Art. 4 des deutsch -<br />

russischen Abkommens vom 16.12.1992 die Regelung, dass die Stellung und<br />

Entgegennahme von Hilfsersuchen der Vertragsstaaten nur auf<br />

diplomatischem Wege erfolgt. Hierdurch könnte u. U. eine Verzögerung von<br />

Soforthilfemaßnahmen eintreten. Art. 2 des Abkommens sieht vor, dass sich<br />

die Vertragsparteien nur gegenseitige Hilfe „entsprechend ihren Möglichkeiten“<br />

leisten. Hierbei ergibt sich aus Art. 3 des Abkommens, dass nach Art der<br />

Katastrophe die Hilfeleistung vor allem durch Spezialisten punktuell und nicht<br />

durch eine Vielzahl von Hilfskräften zur allgemeinen Hilfeleistung angestrebt<br />

wird. Diese Sicht entspricht letztlich auch der Soforthilfesystematik im Falle<br />

großer zu überwindender Entfernungen, da schnelle Hilfe nur durch eine<br />

begrenzte Transportkapazität auf dem Luftweg möglich ist. Entsprechend sind<br />

auch die in Art. 7 des Abkommens enthaltenen Regelungen über den Einsatz<br />

von Luftfahrzeugen ausgestaltet, die sich hauptsächlich an den allgemein<br />

üblichen Verfahrensweisen des internationalen Luftverkehrs orientieren, so<br />

dass neben der Inanspruchnahme des Linienflugverkehrs auch Sonderflüge für<br />

Hilfeleistungen organisiert werden können.<br />

Mit einem weiteren Nichtanrainerstaat wurde das „Abkommen zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über gegenseitige<br />

Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen“ am 15.03.1994<br />

abgeschlossen 284 , das am 01.01.1996 für die Bundesrepublik Deutschland in<br />

Kraft trat 285 . Nach seinem Art. 15 Abs. 2 trat es für beide Vertragsstaaten am<br />

01.07.1996 in Kraft 286 . Das Abkommen regelt in Art. 1 Abs. 1, dass die<br />

Vertragsstaaten einander „entsprechend ihren Möglichkeiten“ Hilfe leisten,<br />

wenn die Katastrophen oder schweren Unglücksfälle mit eigenen Mitteln des<br />

Vertragstaates nicht bewältigt werden können. Außerdem regelt Art. 1 Abs. 2<br />

des Abkommens, dass dieses die „Rahmenbedingungen“ für „freiwillige<br />

283 Vgl. dazu: BT-Drs. 12 / 7506, S. 12.<br />

284 Vgl. BGBl. 1996 II, S. 28 ff.<br />

285 Vgl. BGBl. 1996 II, S. 27.<br />

286 Vgl. BGBl. 1996 II, S. 1476.

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