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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 240 Deliktische Handlungen und Fehler – Verantwortung des Abschlussprüfers<br />

30 Anschliessend an die Befragung der Geschäftsleitung (Ziffer 22 ff.) überlegt sich<br />

der Abschlussprüfer, ob es Themen gibt, die für die Leitung und Überwachung<br />

von Interesse und daher mit den hierfür Verantwortlichen zu besprechen sind (s.<br />

zu solchen Themen <strong>PS</strong> 260 Kommunikation über die Abschlussprüfung mit den<br />

Verantwortlichen für die Leitung und Überwachung, Ziffer 11 f.). Solche Themen<br />

sind z.B.:<br />

� Bedenken hinsichtlich Art, Umfang und Häufigkeit von Einschätzungen des<br />

Rechnungswesen-Systems und der internen Kontrolle – soweit beide deliktische<br />

Handlungen und Fehler verhindern bzw. aufdecken sollen – sowie des<br />

Risikos von Fehlaussagen im Abschluss durch die Geschäftsleitung.<br />

� Umstand, dass die Geschäftsleitung es versäumt hat, sich mit wesentlichen,<br />

bei der vorangegangenen Prüfung festgestellten Schwachstellen der internen<br />

Kontrolle zu befassen.<br />

� Beurteilung des Kontrollumfelds des Unternehmens durch den Abschlussprüfer,<br />

einschliesslich Fragen zur Kompetenz und Integrität der Geschäftsleitung.<br />

� Auswirkungen vorstehender oder anderer Sachverhalte auf den generellen<br />

Prüfungsansatz und den Umfang der Abschlussprüfung insgesamt, einschliesslich<br />

möglicherweise erforderlicher zusätzlicher Prüfungshandlungen.<br />

Prüfungsrisiko<br />

31 "Prüfungsrisiko" ist das Risiko, dass der Abschluss wesentliche Fehlaussagen<br />

enthält und der Abschlussprüfer ein falsches Prüfungsurteil abgibt (<strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung<br />

und interne Kontrolle, Ziffer 3). Grund solcher Fehlaussagen können<br />

sowohl deliktische Handlungen als auch Fehler sein. <strong>PS</strong> 400 unterscheidet<br />

drei Bestandteile des Prüfungsrisikos und erläutert deren Einschätzung durch den<br />

Abschlussprüfer: inhärentes Risiko, Kontrollrisiko und Aufdeckungsrisiko.<br />

Inhärentes Risiko und Kontrollrisiko<br />

32 Bei der Einschätzung des inhärenten Risiko und des Kontrollrisiko muss<br />

der Abschlussprüfer berücksichtigen, welche wesentlichen Fehlaussagen im<br />

Abschluss aufgrund von deliktischen Handlungen oder Fehlern möglich<br />

sind. Bei Berücksichtigung des Risikos wesentlicher Fehlaussagen aufgrund<br />

deliktischer Handlungen muss er sich überlegen, ob Risikofaktoren vorliegen,<br />

die auf die Möglichkeit deliktischer Rechnungslegung oder der Veruntreuung<br />

von Vermögenswerten hindeuten.<br />

33 <strong>PS</strong> 400 Risikobeurteilung und interne Kontrolle legt dar, wie der Abschlussprüfer<br />

das inhärente Risiko und das Kontrollrisiko einschätzt und wie seine Einschätzung<br />

Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungshandlungen beeinflusst. Bei<br />

dieser Einschätzung zieht der Prüfer mögliche wesentliche Fehlaussagen im Abschluss<br />

aufgrund von deliktischen Handlungen oder Fehlern in Betracht.<br />

34 Deliktische Handlungen werden gewöhnlich verschleiert, was eine Aufdeckung<br />

sehr erschweren kann. Trotzdem kann der Abschlussprüfer dank seiner Kenntnisse<br />

(s. <strong>PS</strong> 310 Kenntnisse der Tätigkeit und des Umfelds des Unternehmens) möglicherweise<br />

Ereignisse oder Umstände identifizieren, die eine Gelegenheit, ein<br />

Motiv oder ein Mittel zu deliktischen Handlungen liefern oder die darauf hindeu-<br />

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