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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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"Einstiegshilfe"<br />

<strong>PS</strong> 570 Unternehmensfortführung (Going Concern)<br />

<strong>Schweizer</strong> Prüfungsstandard:<br />

Unternehmensfortführung (Going Concern)<br />

(<strong>PS</strong> 570)<br />

Verantwortung der Unternehmensleitung<br />

Die Unternehmensleitung ist zur Einschätzung der Fortführungsfähigkeit des<br />

Unternehmens verpflichtet, denn die Annahme der Unternehmensfortführung ist<br />

ein bedeutsamer Grundsatz der Abschlusserstellung. Dies gilt unbesehen davon,<br />

ob die jeweils massgebliche Rechnungslegungsnorm diesen Grundsatz ausdrücklich<br />

vorschreibt oder nicht. Bei gegebener Fortführungsfähigkeit erfolgt die Bilanzierung,<br />

Bewertung und Darstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />

unter der Annahme, dass das Unternehmen seine Tätigkeit fortführen<br />

kann und will.<br />

Die Unternehmensleitung hat die Einschätzung der Fortführungsfähigkeit mit<br />

einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise vorzunehmen, wobei dies um so<br />

schwieriger ist, je mehr das Unternehmen komplexen und externen Faktoren<br />

ausgesetzt ist. Die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit hat für den künftigen<br />

Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag zu erfolgen.<br />

� Liste von Ereignissen oder Bedingungen, die Zweifel an der Fortführung<br />

aufwerfen können.<br />

Verantwortung des Abschlussprüfers<br />

Die Verantwortung des Prüfers liegt in der Beurteilung, ob die dem Abschluss<br />

zugrundegelegte Annahme der Fortführungsfähigkeit vertretbar sei.<br />

Gefährdungen der Fortführungsfähigkeit können unerwartet auftreten; deshalb<br />

bedeutet die Nichterwähnung von Unsicherheiten bezüglich Fortführung im Bericht<br />

des Prüfers keine Garantie für die Fortführungsfähigkeit.<br />

Der Prüfer muss bereits bei der Planung der Prüfung, aber auch in den späteren<br />

Phasen des Prüfungsprozesses die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens beurteilen<br />

und gegebenenfalls seine Risikoeinschätzung anpassen. Bei Bedarf hat<br />

er zusätzliche Prüfungsschritte durchzuführen. Stellt der Prüfer fest, dass sich die<br />

Unternehmensleitung nicht oder nur in ungenügender Weise mit der Fortführungsthematik<br />

auseinandersetzt, muss er eine sachgerechte und ausreichende<br />

Einschätzung der Fortführungslage verlangen.<br />

292<br />

Ziffer<br />

3-5<br />

7<br />

17-21<br />

8<br />

9, 10<br />

11-16

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