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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

Gleichbehandlung aller Gesellschafter rechtfertigen. Die Umbuchung von gebundenen<br />

in freie Reserven ist hingegen nicht möglich.<br />

� Denkbar ist auch, das Nennkapital in der neuen Rechtsform niedriger als bisher<br />

festzulegen. Umstritten ist, ob deshalb ein Schuldenruf durchzuführen ist oder die<br />

Differenz in die gebundenen Reserven zu buchen ist. Das oberste Leitungs- oder<br />

Verwaltungsorgan hat hierzu die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und Entscheide<br />

zu treffen.<br />

� Bei einer Gesellschaft mit Teilliberierung sind die Mindestliberierungsvorschriften 12<br />

der Zielrechtsform zu beachten. Eine vollständige Liberierung kann durch Kapitalerhöhung<br />

oder durch Festsetzen eines niedrigeren Nennbetrages als bisher erreicht<br />

werden. Vermutlich werden die Handelsregisterämter im letzteren Fall ein konstitutives<br />

Kapitalherabsetzungsverfahren verlangen.<br />

� Eine Herabsetzung der Liberierungsquote oder die Einführung einer Teilliberierung<br />

bedeutet die Auferlegung einer neuen Liberierungspflicht und deshalb faktisch den<br />

Teilentzug von Mitgliedschaftsrechten, weshalb dies nur mit Zustimmung aller<br />

Gesellschafter möglich ist.<br />

126 Bei der Umwandlung einer Gesellschaft mit Unterbilanz geht die herrschende Lehre<br />

und Praxis davon aus, dass die neue Rechtsform – ohne Sanierung – nicht wieder das<br />

gleiche Nennkapital aufweisen kann. Das Nennkapital der Gesellschaft muss auf das<br />

Nettovermögen reduziert werden. Strittig ist, ob hierbei die Vorschriften über die<br />

deklaratorische oder gar konstitutive Kapitalherabsetzung zu befolgen sind. Es wird<br />

auch die Meinung vertreten, die Umwandlung einer Gesellschaft mit Unterbilanz sei<br />

ohne vorherige Sanierung nicht möglich. Es ist Sache des obersten Leitungs- oder<br />

Verwaltungsorgans, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und Entscheide zu<br />

treffen. Sicherlich ist in solchen Situationen dem Nachweis des Nettovermögens<br />

besondere Beachtung zu schenken, weshalb eine geprüfte Zwischenbilanz als Nachweis<br />

der Liberierung zu fordern ist.<br />

127 Die Umwandlung von überschuldeten Gesellschaften ist ohne vorgängige Sanierung<br />

nicht möglich.<br />

6.2.3 Prüfpunkte<br />

128 Der Revisionsexperte nimmt in einem schriftlichen Prüfungsbericht zu den folgenden<br />

Fragen Stellung:<br />

� Sind die Voraussetzungen für die Umwandlung erfüllt, das heisst ist die Umwandlung<br />

grundsätzlich zulässig (Art. 54 FusG), und sind die Gründungsvorschriften,<br />

namentlich die Liberierungsvorschriften erfüllt?<br />

� Bleibt die Rechtsstellung der Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt, das<br />

heisst, werden die Gesellschafter (relativ) gleich behandelt?<br />

6.3 Umwandlungsbilanz / Zwischenbilanz<br />

129 Die Umwandlung entfaltet ihre Wirkung mit Eintrag im Handelsregister. Sie wird –<br />

auch buchhalterisch – nicht auf einen Stichtag in der Vergangenheit bezogen, wie dies<br />

bei der Fusion (vergleiche Art. 13 Abs. 1 lit. g FusG) oder der Spaltung (vergleiche<br />

Art. 37 lit. g FusG) der Fall ist. Durch die Umwandlung wird die Existenz der<br />

Gesellschaft nicht berührt. Die Umwandlungsbilanz bildet weder eine "Schlussbilanz"<br />

für die Gesellschaft in bisheriger Rechtsform, noch eine "Eröffnungsbilanz" für die<br />

12<br />

Zu beachten sind die geänderten Liberierungsvorschriften bei der GmbH nach Inkrafttreten der GmbH-<br />

Rechtsreform.<br />

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