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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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PE 800-1 Prüfungen nach Fusionsgesetz<br />

diesbezüglichen Liefer- und Leistungspflichten durch entsprechende Vereinbarungen<br />

gedeckt sind.<br />

4.3 Weitere Prüfpunkte<br />

59 Die in Artikel 15 Abs. 4 FusG aufgeführte Liste von Punkten, über die sich der Revisor<br />

bezüglich der Wahrung der Rechte der Gesellschafter zu äussern hat, ist abschliessend.<br />

Nach bestimmten in der Literatur geäusserten Ansichten kann oder muss er ergänzend<br />

auch zu anderen Fragen Stellung nehmen, beispielsweise:<br />

� Sind die Bedingungen erfüllt, damit eine, respektive keine Zwischenbilanz gemäss<br />

Art. 11 FusG erstellt werden muss? Grundsätzlich ist es Aufgabe des obersten<br />

Leitungs- und Verwaltungsorgans, diese Frage zu beantworten. Den Fusionsprüfer<br />

interessiert die Frage nur im Rahmen der Methodenprüfung und nur dann, wenn bei<br />

der Festlegung des Unternehmenswertes auf die Bilanz abgestellt wird (vergleiche<br />

Ziffer 47).<br />

� Weist eine der an der Fusion beteiligten Gesellschaften eine Unterbilanz oder eine<br />

Überschuldung aus, und sind die Bedingungen von Art. 6 FusG erfüllt? Diese Frage<br />

hat der Fusionsprüfer nur dann zu beantworten, wenn er auch eine Bestätigung im<br />

Sinne von Art. 6 Abs. 2 FusG abgibt. Er kann diese Frage nur auf den Zeitpunkt des<br />

Stichtages der letzten geprüften Bilanz mit Sicherheit beantworten.<br />

� Sind die vorgesehenen Ausgleichszahlungen oder Abfindungen durch frei verwendbares<br />

Eigenkapital gedeckt? Nach Auffassung der bisher überwiegenden Lehrmeinung<br />

stellt die Ausrichtung von Geldleistungen an die Gesellschafter der übertragenden<br />

Gesellschaft eine gesetzlich geregelte Kapitalrückzahlung dar, weshalb<br />

die allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrechts über die Rückleistung von Einlagen<br />

zu beachten sind. Namentlich muss die übernehmende Gesellschaft nach Fusion<br />

über frei verfügbare Mittel im Umfang der Geldleistungen verfügen. In der neueren<br />

Literatur wird diese Voraussetzung mit dem Hinweis abgelehnt, dass bei einem vorgängigen<br />

Kauf der Aktien und anschliessender Durchführung einer Fusion als (teilweise)<br />

Mutter-Tochter-Fusion diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein müssen.<br />

60 In der Praxis haben einzelne Handelsregisterämter gefordert, dass der Verwaltungsrat<br />

der übernehmenden Aktiengesellschaft nach dem Fusionsbeschluss durch die Generalversammlung<br />

einen Kapitalerhöhungsbericht erstellt, worin dieser Rechenschaft über<br />

die Einhaltung von Art. 652e Ziff. 4 OR gibt und bestätigt, dass das Bezugsrecht der<br />

bisherigen Aktionäre aufgehoben, im Rahmen der Fusion den bisherigen Aktionären der<br />

übertragenden Gesellschaft neu ausgegebene Aktien zur Abfindung zugeteilt und sämtliche<br />

an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse eingehalten worden sind. Die<br />

Revisionsstelle hat in diesem Fall gemäss Art. 652f OR zu bestätigen, dass der<br />

Kapitalerhöhungsbericht vollständig und richtig ist.<br />

4.4 Fusionsbilanz / Zwischenbilanz<br />

4.4.1 "Der Fusion zu Grunde liegende Bilanz"<br />

61 Jede Fusion findet (buchhalterisch) rückwirkend auf einen bestimmten Stichtag hin statt<br />

(vergleiche Art. 13 Abs. 1 lit. g FusG) 4 . Auf diesen Stichtag bezieht sich die "der<br />

Fusion zu Grunde liegende Bilanz" (vergleiche Art. 15 Abs. 1 FusG). Diese Fusionsbilanz<br />

ist nach den massgeblichen rechtsformspezifischen Rechnungslegungs-<br />

4 Rechtlich findet die Übertragung von Aktiven und Passiven immer erst auf den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit<br />

der Fusion, das heisst mit Eintrag im Handelsregister statt. Die Rückwirkung bezieht sich auf die buchhalterische<br />

Behandlung und den Übergang von Nutzen und Gefahr.<br />

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