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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 600 Verwendung der Arbeiten eines anderen Wirtschaftsprüfers<br />

Kooperation<br />

Die Kooperation und Kommunikation zwischen dem ersten Abschlussprüfer und<br />

dem anderen Wirtschaftsprüfer hat im Interesse des Abschlusses des Unternehmens<br />

als Ganzes zu geschehen.<br />

Überlegungen zum Bericht<br />

Kann der erste Abschlussprüfer die Arbeiten des anderen Wirtschaftsprüfers<br />

nicht verwenden und selbst nicht hinreichende, ergänzende Prüfungshandlungen<br />

vornehmen, liegt eine Beschränkung des Prüfungsumfangs vor. Dies führt zu einem<br />

eingeschränkten Prüfungsurteil oder zur Unmöglichkeit eines Prüfungsurteils.<br />

Weicht der Bericht des anderen Wirtschaftsprüfers vom Standardwortlaut ab,<br />

muss der erste Abschlussprüfer überlegen, ob dadurch auch sein eigener Bericht<br />

vom Standardwortlaut abweichen muss.<br />

Teilung der Verantwortung<br />

Die Verwendung der Arbeiten eines anderen Wirtschaftsprüfers im Sinne dieses<br />

<strong>PS</strong> befreit den ersten Abschlussprüfer nicht von seiner Verantwortung für den<br />

Abschluss des Unternehmens als Ganzes.<br />

322<br />

15<br />

16<br />

<strong>PS</strong> 700<br />

17<br />

18A

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