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Schweizer Prüfungsstandards (PS) - Ausgabe 2010 - Finanzkontrolle

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<strong>PS</strong> 260 Kommunikation über die Abschlussprüfung mit den Verantwortlichen<br />

gement Letter, Schlussbesprechungsprotokoll) der Geschäftsleitung kommuniziert<br />

werden.<br />

17M Gemäss Ziffer 17A muss ein umfassender Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung<br />

und der Konzernrechnung erstellt werden; diese beiden Berichte können<br />

zu einem kombinierten Bericht zusammengefügt werden.<br />

Ein kombinierter umfassender Bericht über die Prüfung des Einzelabschlusses<br />

einer Muttergesellschaft, über die Prüfung deren Konzernrechnung sowie über<br />

die ordentliche Revision weiterer schweizerischer Tochtergesellschaften ist unter<br />

folgenden Voraussetzungen möglich:<br />

� Der kombinierte Bericht muss an den Verwaltungsrat sämtlicher in die Berichterstattung<br />

einbezogenen Gesellschaften adressiert sein.<br />

� Die Verwaltungsräte müssen mit dieser Vorgehensweise einverstanden sein.<br />

Diesbezüglich empfiehlt sich ein separater Hinweis in der Auftragsbestätigung.<br />

� Feststellungen über die Durchführung der Revision (z.B. Prüfungsplanung,<br />

Prüfungsvorgehen, etc.) können gesamthaft behandelt werden, wobei spezifische<br />

Prüfungsschwerpunkte für einzelne Gesellschaften gesondert dargestellt<br />

werden können (abhängig vom Risikoprofil der Gesellschaften).<br />

� Prüfungsfeststellungen zu einzelnen Gesellschaften müssen als solche klar aus<br />

dem umfassenden Bericht hervorgehen (z.B. spezifische Feststellungen zum<br />

IKS oder zur handelsrechtlichen Rechnungslegung).<br />

17N Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen keine zusätzliche mündliche Erläuterung<br />

zum umfassenden Bericht. Dennoch kann der Verwaltungsrat von der Revisionsstelle<br />

zusätzliche Erklärungen verlangen. Es kann auch im Interesse der Revisionsstelle<br />

liegen, wesentliche Erkenntnisse ergänzend mündlich zu erläutern.<br />

Zeitpunkt der Berichtsabgabe und Datierung des Berichts<br />

17O Grundsätzlich ist der umfassende Bericht auf den Zeitpunkt zu datieren, zu dem<br />

die Prüfungsarbeiten beendet worden sind. Demzufolge ist sowohl der umfassende<br />

Bericht als auch der zusammenfassende Bericht zur Jahresrechnung mit demselben<br />

Datum zu versehen. Der umfassende Bericht kann auch zeitlich vor dem<br />

zusammenfassenden Bericht erstellt und dem Verwaltungsrat zugestellt werden.<br />

Wird der umfassende Bericht erst nach dem zusammenfassenden Bericht erstattet,<br />

ist darin festzuhalten, dass sich die Informationen auf den Zeitpunkt beziehen,<br />

zu dem die Prüfungsarbeiten beendet und der zusammenfassende Bericht abgegeben<br />

wurden. Eine Rückdatierung des umfassenden Berichts ist nicht erlaubt.<br />

17P Bei kotierten Gesellschaften, welche in der Regel über einen Prüfungsausschuss<br />

verfügen, ist die zeitliche Abfolge der Prüfung und der Berichterstattung allgemein<br />

an feste Termine gebunden. Bei kleineren Unternehmen kann oftmals die<br />

Abgabe des umfassenden Berichts zeitlich flexibler, jedoch in Absprache mit<br />

dem Verwaltungsrat, gestaltet werden. In jedem Fall hat die Revisionsstelle dafür<br />

besorgt zu sein, den Verwaltungsrat über wesentliche Feststellungen zeitgerecht<br />

in geeigneter Form zu informieren. In der Regel sollte der umfassende Bericht<br />

vor der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung vorlie-<br />

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